Rechtstracker.at

Anl. 14 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1401.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 14

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Anhang 14

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zu Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera c

QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

(Modul D)

  1. Ziffer eins
    Die Qualitätssicherung Produktion ist das Verfahren, bei dem der Montagebetrieb, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Aufzüge der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Montagebetrieb hat an jedem Aufzug die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Prüfstelle hinzugefügt.
  2. Ziffer 2
    Der Montagebetrieb hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Herstellung, den Einbau und die Endabnahme der Aufzüge sowie die Prüfungen gemäß Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß Punkt 4.
  3. Ziffer 3
    Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Montagebetrieb hat bei einer zugelassenen Prüfstelle

seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems zu beantragen. Der Antrag hat zu enthalten:

  • Strichaufzählung
    alle einschlägigen Angaben über die Aufzüge,
  • Strichaufzählung
    die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • Strichaufzählung
    die technischen Unterlagen über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung der Aufzüge mit den für sie geltenden Anforderungen der Verordnung gewährleisten.

Alle vom Montagebetrieb berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die die Qualitätssicherung betreffenden Programme, Pläne, Handbücher und anderen Unterlagen einheitlich ausgelegt werden. Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

  • Strichaufzählung
    Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Aufzüge;
  • Strichaufzählung
    Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen;
  • Strichaufzählung
    Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach dem Einbau durchgeführt werden;
  • Strichaufzählung
    die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
  • Strichaufzählung
    Mittel, mit denen die Erreichung der geforderten Qualität der Aufzüge und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es den Anforderungen nach Punkt 3.2 genügt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm EN 29002 anwenden, ist von der Erfüllung dieser Anforderungen auszugehen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams hat über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Aufzügen zu verfügen. Das Bewertungsverfahren hat auch eine Besichtigung des Montagebetriebs zu umfassen. Die Entscheidung ist dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

3.4. Der Montagebetrieb verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Montagebetrieb hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und muß entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Montagebetrieb mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.

4. Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Montagebetrieb die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Montagebetrieb hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Montage-, Einbau-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere

  • Strichaufzählung
    Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
  • Strichaufzählung
    die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Montagebetrieb das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet. Hierüber ist ein Bericht über das Qualitätsaudit auszustellen.

4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Montagebetrieb unangemeldete Besichtigungen durchführen. Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Montagebetrieb einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

  1. Ziffer 5
    Der Montagebetrieb hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Produkts folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen gemäß Punkt 3.1 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich,
    • Strichaufzählung
      die Aktualisierungen gemäß Punkt 3.4 Absatz 2,
    • Strichaufzählung
      die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Prüfstelle gemäß Punkt 3.4 letzter Absatz sowie den Punkten 4.3 und 4.4.
  2. Ziffer 6
    Jede zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.
  3. Ziffer 7
    Die Unterlagen und der Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Verfahren der Qualitätssicherung Produktion sind in deutscher Sprache oder in einer von der zugelassenen Prüfstelle akzeptierten Sprache abzufassen.

Schlagworte

Qualitätskontrolltechnik, Herstellungseinrichtung, Abnahmeeinrichtung, Montageeinrichtung, Einbaueinrichtung, Prüfeinrichtung

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087394

Alte Dokumentnummer

N5199644340L