Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 3Anlage 3
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 3
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zu § 12
CE-KENNZEICHNUNG
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild:
(Anm.: Schriftbild nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.) Anmerkung, Schriftbild nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
Auf die CE-Kennzeichnung folgt die Kennummer der zugelassenen Stelle, die im Rahmen der folgenden Verfahren tätig geworden ist:
Verfahren nach § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 ASV 1996 (Verfahren nach Artikel 8 Abs. 1 lit. a Z ii oder Z iii der Richtlinie 95/16/EG)Verfahren nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, ASV 1996 (Verfahren nach Artikel 8 Absatz eins, Litera a, Z ii oder Z iii der Richtlinie 95/16/EG)
Verfahren nach § 10 Abs. 1 (Verfahren nach Artikel 8 Abs. 2 der Richtlinie 95/16/EG).Verfahren nach Paragraph 10, Absatz eins, (Verfahren nach Artikel 8 Absatz 2, der Richtlinie 95/16/EG).
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087382
Alte Dokumentnummer
N5199644328L