Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Anhang 8
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zu § 9 Abs. 1 Z 2
QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKT
(Modul E)
1. Die Qualitätssicherung Produkt ist das Verfahren, bei dem der
Hersteller des Sicherheitsbauteils, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt, sich vergewissert und erklärt, daß die Sicherheitsbauteile der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen und daß das Sicherheitsbauteil dem Aufzug, in den es sachgemäß eingebaut ist, gestattet, die Bestimmungen der Verordnung zu erfüllen. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils oder sein in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässiger Bevollmächtigter hat an jedem Sicherheitsbauteil die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung wird die Kennummer der für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständigen zugelassenen Stelle hinzugefügt.
Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für die Endabnahme des Sicherheitsbauteils und die Prüfungen nach Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung nach Punkt 4.
Qualitätssicherungssystem
3.1. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils hat bei einer
zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für die betreffenden Sicherheitsbauteile zu beantragen.
Der Antrag hat folgendes zu enthalten:
alle einschlägigen Angaben über die vorgesehenen Sicherheitsbauteile,
die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
die technische Dokumentation über die zugelassenen Sicherheitsbauteile und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigungen.
3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist jedes Sicherheitsbauteil zu prüfen. Es werden Prüfungen gemäß den in § 6 der Verordnung genannten Normen (EN und ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen.3.2. Im Rahmen des Qualitätssicherungssystems ist jedes Sicherheitsbauteil zu prüfen. Es werden Prüfungen gemäß den in Paragraph 6, der Verordnung genannten Normen (EN und ÖNORMEN) oder gleichwertige Prüfungen durchgeführt, um die Übereinstimmung mit den entsprechenden Anforderungen der Verordnung sicherzustellen.
Alle vom Hersteller der Sicherheitsbauteile berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem sollen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.
Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:
organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Qualität der Sicherheitsbauteile;
nach der Herstellung durchgeführte Untersuchungen und Prüfungen;
Mittel, mit denen die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht wird;
die Qualität betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Punkt 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Europäische Norm (EN) anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.
Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über als Beisitzer erworbene Erfahrungen in der Bewertung der Technologie von Hebezeugen verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Besichtigung des Werkes des Herstellers der Sicherheitsbauteile.
Die Entscheidung ist dem Hersteller der Sicherheitsbauteile mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.
3.4. Der Hersteller des Sicherheitsbauteils hat sich zu verpflichten, die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert. Der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder sein in der Gemeinschaft ansässiger Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.
Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und entscheidet, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.
Sie hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung hat die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung zu enthalten.
4. Überwachung unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle
4.1. Die Überwachung muß gewährleisten, daß der Hersteller des Sicherheitsbauteils die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.
4.2. Der Hersteller hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und stellt ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung. Hierzu gehören insbesondere
Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem,
die Qualitätssicherung betreffende Unterlagen wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualität der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.
4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßige Audits durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Hersteller der Sicherheitsbauteile das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und stellt ihm einen Bericht über das Qualitätsaudit zur Verfügung.
4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Hesteller (Anm.: richtig: Hersteller) des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen.4.4. Darüber hinaus kann die zugelassene Prüfstelle beim Hesteller Anmerkung, richtig: Hersteller) des Sicherheitsbauteils unangemeldete Besichtigungen durchführen.
Hierbei kann sie Prüfungen vornehmen oder vornehmen lassen, um erforderlichenfalls das einwandfreie Funktionieren des Qualitätssicherungssystems zu überprüfen. Sie hat dem Hersteller der Sicherheitsbauteile einen Bericht über die Besichtigung und, im Fall einer Prüfung, einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.
Der Hersteller hat zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sicherheitsbauteils folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung aufzubewahren:
die Unterlagen gemäß Punkt 3.1 Absatz 2 dritter Gedankenstrich,
die Aktualisierungen gemäß Punkt 3.4 Absatz 2,
die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Prüfstelle gemäß Punkt 3.4 letzter Absatz sowie den Punkten 4.3 und 4.4.
Die zugelassene Prüfstelle hat den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mitzuteilen.
Schlagworte
Qualitätssicherungsplan, Qualitätssicherungshandbuch,
Qualitätssicherungsbericht, Abnahmeeinrichtung, Prüfeinrichtung