Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Übereinstimmungserklärung
§ 11. (1) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2A) hat jedenfalls zu enthalten:Paragraph 11, (1) Die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2A) hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Herstellers der Sicherheitsbauteile,
gegebenenfalls den Namen und die Anschrift seines in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers,
die Beschreibung des Sicherheitsbauteils, die Typen- oder Serienbezeichnung, gegebenenfalls die Seriennummer,
Angaben über die Sicherheitsfunktion des Sicherheitsbauteils, sofern sie nicht eindeutig der Beschreibung zu entnehmen ist,
das Baujahr des Sicherheitsbauteils,
alle einschlägigen Vorschriften, denen das Sicherheitsbauteil entspricht,
gegebenenfalls Bezugnahme auf die zugrunde gelegten harmonisierten Europäischen Normen (EN),
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung gemäß § 9 Abs. 1 Z 1 und 2 durchgeführt hat,gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins und 2 durchgeführt hat,
gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung, die von dieser zugelassenen Prüfstelle ausgestellt wurde,
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Produktionsüberwachung gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 durchgeführt hat,gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Produktionsüberwachung gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, durchgeführt hat,
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 3 kontrolliert hat,gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Hersteller eingerichtete Qualitätssicherungssystem im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, kontrolliert hat,
Angaben zum Unterzeichner, dem der Hersteller der Sicherheitsbauteile oder dessen in der Europäischen Union oder in einem Vertragsstaat über das Abkommen zum Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassener Bevollmächtigter Handlungsvollmacht erteilt hat.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung für Aufzüge (Muster im Anhang 2B) hat jedenfalls zu enthalten:
den Namen und die Anschrift des Montagebetriebs,
die Beschreibung des Aufzugs, die Typen- oder Serienbezeichnung, die Seriennummer und den Einbauort des Aufzugs (Anschrift),
das Jahr des Einbaus des Aufzugs,
alle einschlägigen Vorschriften, denen der Aufzug entspricht,
gegebenenfalls eine Bezugnahme auf die zugrundegelegten harmonisierten Europäischen Normen (EN),
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 10 Abs. 1 Z 1 und Z 2 durchgeführt hat,gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Baumusterprüfung des Musteraufzugs gemäß Artikel 10 Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, durchgeführt hat,
gegebenenfalls die Nummer der Baumusterprüfbescheinigung,
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Prüfung des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 durchgeführt hat,gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Prüfung des Aufzugs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, durchgeführt hat,
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. a durchgeführt hat,gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die die Endabnahme des Aufzugs gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera a, durchgeführt hat,
gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 jeweils lit. b sowie gemäß § 10 Abs. 1 Z 5 geprüft hat,gegebenenfalls den Namen, die Anschrift und die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die das vom Montagebetrieb angewandte Qualitätssicherungssystem gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins bis Ziffer 3, jeweils Litera b, sowie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, geprüft hat,
Angaben zum Unterzeichner, dem der Montagebetrieb Handlungsvollmacht erteilt hat.
Schlagworte
Typenbezeichnung
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087358
Alte Dokumentnummer
N5199644304L