Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
CE-Kennzeichnung
§ 12. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer oder der Montagebetrieb die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im Anhang 3 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.Paragraph 12, (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer oder der Montagebetrieb die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im Anhang 3 entsprechen. Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat 5 mm zu betragen. Bei kleinen Sicherheitsbauteilen kann von dieser Mindesthöhe abgewichen werden.
(2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung muß in jedem Fahrkorb und auf jedem Sicherheitsbauteil deutlich sichtbar angebracht sein; falls die Anbringung auf Sicherheitsbauteilen nicht möglich ist, ist die CE-Kennzeichnung auf einem mit dem Sicherheitsbauteil fest verbundenen Etikett anzubringen.
(3)Absatz 3,Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die Durchführung der Verfahren gemäß § 9 Abs. 1 Z 2 und Z 3 bzw. gemäß § 10 Abs. 1 verantwortlich ist, folgen.Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die Durchführung der Verfahren gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, bzw. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, verantwortlich ist, folgen.
(4)Absatz 4,Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5)Absatz 5,Falls auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile von Aufzügen auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(6)Absatz 6,Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die dem Aufzug/Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EG-Richtlinie für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ergibt sich aus § 1 Abs. 3.Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die dem Aufzug/Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EG-Richtlinie für die Sicherheit von Aufzügen und Sicherheitsbauteilen für Aufzüge ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 3,
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087359
Alte Dokumentnummer
N5199644305L