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§ 16 ASV 1996

Fassungen
01.06.1999 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 1601.06.199931.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009
§ 1601.07.199731.05.1999 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

römisch drei. ABSCHNITT

EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN

GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN

Geltungsbereich

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Dem römisch zwei. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem römisch zwei. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.
  2. Absatz 2,Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im Paragraph 3, angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, in der geltenden Fassung entsprechen.
  3. Absatz 3,Absatz 2, gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge.
  4. Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR40000027