Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009BGBl.Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
III. ABSCHNITTrömisch drei. ABSCHNITT
EINBAU, WARTUNG, INBETRIEBNAHME UND PRÜFUNG VON AUFZÜGEN IN
GEWERBLICHEN BETRIEBSANLAGEN
Geltungsbereich
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Dem II. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem II. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen.Dem römisch zwei. Abschnitt unterliegende neue Personenaufzüge und neue Aufzüge für die gleichzeitige Beförderung von Personen und Gütern sowie neue Sicherheitsbauteile für diese Aufzüge dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie dem römisch zwei. Abschnitt dieser Verordnung entsprechen. (2)Absatz 2,Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im § 3 angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, BGBl. Nr. 650/1994, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung, BGBl. Nr. 306/1994, in der geltenden Fassung entsprechen.Neue Hebezeuge, die ausschließlich für die Beförderung von Gütern (Lastenaufzüge) bestimmt sind, und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge, einschließlich Lastenaufzüge der im Paragraph 3, angeführten Arten und deren Sicherheitsbauteile, dürfen in gewerblichen Betriebsanlagen und in Betriebsstätten, die dem Bundesgesetz über die Verkehrs-Arbeitsinspektion unterliegen, Bundesgesetzblatt Nr. 650 aus 1994,, nur dann eingebaut und zur Inbetriebnahme abgenommen werden, wenn sie der Maschinen-Sicherheitsverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 306 aus 1994,, in der geltenden Fassung entsprechen. (3)Absatz 3,Abs. 2 gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 3 und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge.Absatz 2, gilt nicht für neue Hebezeuge im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 und neue Sicherheitsbauteile für diese Hebezeuge.
(4)Absatz 4,Die Absätze 1 bis 3 sind auch dann anzuwenden, wenn im Zuge größerer Instandsetzungen und wesentlicher Änderungen der Aufzüge Sicherheitsbauteile eingebaut werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
NOR40000027