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§ 23 ASV 1996

Fassungen
01.06.1999 bis 31.07.2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2301.06.199931.07.2009 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009
§ 2301.07.199731.05.1999 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

BGBl.Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.07.2009aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Betreuungsunternehmen

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Die Bestellung von Aufzugswärtern kann entfallen, wenn mit der Betreuung des Aufzuges ein Unternehmen beauftragt wird.

Folgende Voraussetzungen müssen gegeben sein:

  1. Ziffer eins
    Der Aufzug muß an ein Leitsystem für Fernnotrufe (technische Überwachungszentrale) angeschlossen sein.
  2. Ziffer 2
    Das mit der Betreuung des Aufzuges beauftragte Unternehmen hat über befähigtes und entsprechend ausgebildetes Personal zu verfügen.
  3. Ziffer 3
    Dem Aufzugsbuch ist eine Ausfertigung des Betreuungsvertrages beizulegen.
  1. Absatz 2,Leitsysteme für Fernnotrufe (technische Überwachungszentralen) haben folgenden Mindestanforderungen zu entsprechen:
    1. Ziffer eins
      Ein gegebener Notruf muß nach einfachem Betätigen des Alarmtasters (Notruf) im Fahrkorb automatisch an die technische Überwachungszentrale weitergegeben werden.
    2. Ziffer 2
      Die Weiterleitung des Notrufes von der Wähleinrichtung des Aufzuges zur technischen Überwachungszentrale muß über das öffentliche Fernmeldenetz erfolgen, oder es muß das Übertragungssystem eine dem öffentlichen Fernmeldenetz vergleichbare Übertragungssicherheit aufweisen.
    3. Ziffer 3
      Ein einmal gegebener Notruf muß in der technischen Überwachungszentrale bis zu seiner Bearbeitung gespeichert werden.
    4. Ziffer 4
      Nach Eingang des Notrufes in der technischen Überwachungszentrale muß eine Sprechverbindung zum Fahrkorb hergestellt werden können.
    5. Ziffer 5
      Die Sprechverbindung darf keinerlei Bedienungsanforderungen an die eingeschlossenen Personen (Freisprechstelle) stellen.
    6. Ziffer 6
      Die technische Überwachungszentrale muß bis zur Befreiung jederzeit die Verbindung mit den Eingeschlossenen wieder neu aufbauen können.
    7. Ziffer 7
      In der technischen Überwachungszentrale muß der Standort des Aufzuges erkannt und dokumentiert werden können; bei mehreren Aufzügen gleichen Standortes auch, von welchem Aufzug der Notruf eingegangen ist. Datum und Uhrzeit sind festzuhalten.
    8. Ziffer 8
      Für den Fall eines Netzausfalles ist eine Hilfsstromquelle für die Notrufeinrichtung (einschließlich Wähleinrichtung) vorzusehen, die diese Einrichtungen mindestens eine Stunde betriebsbereit hält.
    9. Ziffer 9
      Die technische Überwachungszentrale muß auch bei Netzausfall funktionsfähig bleiben.
    10. Ziffer 10
      Bei Störung der technischen Überwachungszentrale, die eine Verarbeitung von Notrufen nicht mehr gewährleistet, muß eine Ersatzeinrichtung wirksam werden.
    11. Ziffer 11
      Wird das Übertragungssystem und/oder die technische Überwachungszentrale auch für andere Datenübertragungen genutzt, dürfen Aufzugsnotrufe nicht beeinträchtigt werden.
    12. Ziffer 12
      Die Betätigung des Notruftasters muß im Fahrkorb optisch oder akustisch angezeigt und quittiert werden.
    13. Ziffer 13
      Wird zur Unterdrückung unbeabsichtigter Notrufe die Betätigungszeit herangezogen, muß der Zeitraum, währenddessen der Notruftaster zur Weitergabe des Notrufes ununterbrochen betätigt werden muß, maximal bei zwei Sekunden liegen.
    14. Ziffer 14
      Die Einrichtungen zur Datenerfassung, Notrufübertragung und Fernüberwachung haben unbeschadet obiger Bestimmungen den Regeln der ÖNORM EN 627 zu entsprechen.
  2. Absatz 3,Folgende organisatorische Voraussetzungen sind sicherzustellen:
    1. Ziffer eins
      Die technische Überwachungszentrale muß ständig in Betrieb und besetzt sein.
    2. Ziffer 2
      Es muß sichergestellt sein, daß abhängig von der Zahl der angeschlossenen Aufzüge eine ausreichende Zahl Hilfeleistender bereitsteht. Als Hilfeleistende gelten Aufzugswärter, geprüfte Personen (Paragraph 22, Absatz 4,) und Fachkräfte, die bei einem Aufzugsunternehmen beschäftigt sind.
    3. Ziffer 3
      Der Hilfeleistende muß Zugang zum Gebäude und zum Aufzug, insbesondere zu dessen Triebwerksraum (zB Schlüsseltresor, Plan) haben.
    4. Ziffer 4
      Die Zeit von der Notrufabgabe bis zur Kontaktaufnahme mit eingeschlossenen Personen hat so kurz wie möglich zu sein, wobei die vom öffentlichen Telefonnetz vorgegebenen Möglichkeiten als ausreichend gelten.
    5. Ziffer 5
      Die Zeit von der Notrufabgabe bis zum Eintreffen des Hilfeleistenden an der Anlage darf 30 Minuten nicht überschreiten.
    6. Ziffer 6
      Der Hilfeleistende muß die technische Überwachungszentrale über sein Eintreffen beim Aufzug spätestens nach der Befreiung der Eingeschlossenen unterrichten; dies muß in der technischen Überwachungszentrale dokumentiert werden.
  3. Absatz 4,Betreuungsunternehmen oder deren Mitarbeitern, die sich als unzuverlässig oder als unfähig erwiesen haben, hat die Genehmigungsbehörde die Befugnis zu entziehen; hierüber ist der Aufzugsprüfer zu informieren.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2009

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR40000034