Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 210/2009BGBl.Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 210 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 26Paragraph 26
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
§ 26.Paragraph 26,
Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß § 25 Abs. 1 zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben. Aufzugsprüfer sind aus dem Verzeichnis gemäß Paragraph 25, Absatz eins, zu streichen, wenn sie ihre Befugnis zurückgelegt oder länger als zwei Jahre nicht ausgeübt oder gegen die Pflichten als Aufzugsprüfer verstoßen oder sich als nicht genügend sachkundig erwiesen haben.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2009
Dokumentnummer
NOR40000037