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§ 2 ASV 1996

Fassungen
01.06.1999 bis 29.07.2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 201.06.199929.07.2008 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008
§ 201.07.199731.05.1999 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Beachte

Absatz eins und 2 gelten als Bundesgesetz vergleiche Paragraph 98, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.

70 aus 1999,)

Text

Begriffe

Paragraph 2, (1) „Aufzüge” sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der

  1. Ziffer eins
    zur Personenbeförderung,
  2. Ziffer 2
    zur Personen- und Güterbeförderung, oder
  3. Ziffer 3
    sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind.
  1. Absatz 2,Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge” im Sinne der Verordnung.
  2. Absatz 3,„Sicherheitsbauteile für Aufzüge” sind:
    1. Ziffer eins
      Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
    2. Ziffer 2
      Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
    3. Ziffer 3
      Geschwindigkeitsbegrenzer,
    4. Ziffer 4
      1. Litera a
        energiespeichernde Puffer,
        • Strichaufzählung
          entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
        • Strichaufzählung
          oder mit Rücklaufdämpfung,
      2. Litera b
        energieverzehrende Puffer,
    5. Ziffer 5
      Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden, und
    6. Ziffer 6
      elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
  3. Absatz 4,„Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen” ist
    1. Ziffer eins
      das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
    2. Ziffer 2
      das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  4. Absatz 5,Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.
  5. Absatz 6,Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
    2. Ziffer 2
      das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
  6. Absatz 7,„Ausstellen” ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
  7. Absatz 8,„Montagebetrieb” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
  8. Absatz 9,„Hersteller der Sicherheitsbauteile” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
  9. Absatz 10,„Musteraufzug” ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR40000026