Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Beachte
Abs. 1. und 2 gelten als Bundesgesetz (vgl. § 98 Abs. 7, BGBl. I Nr. Absatz eins und 2 gelten als Bundesgesetz vergleiche Paragraph 98, Absatz 7,, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr.
70/1999)70 aus 1999,)
Text
Begriffe
§ 2. (1) „Aufzüge” sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, derParagraph 2, (1) „Aufzüge” sind Hebezeuge, die zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Fahrkorbs verkehren, der
zur Personen- und Güterbeförderung, oder
sofern der Fahrkorb betretbar ist (dh. wenn eine Person ohne Schwierigkeiten in den Fahrkorb einsteigen kann) und über Steuereinrichtungen verfügt, die im Inneren des Fahrkorbs oder in Reichweite einer dort befindlichen Person angeordnet sind, nur zur Güterbeförderung
bestimmt ist und an starren Führungen entlang fortbewegt wird, die gegenüber der Horizontalen um mehr als 15 Grad geneigt sind.
(2)Absatz 2,Weiters gelten Aufzüge (zB Aufzüge mit Scherenhubwerk), die nicht an starren Führungen entlang, aber nach einem räumlich vollständig festgelegten Fahrverlauf fortbewegt werden, als „Aufzüge” im Sinne der Verordnung.
(3)Absatz 3,„Sicherheitsbauteile für Aufzüge” sind:
Verriegelungseinrichtungen der Fahrschachttüren,
Fangvorrichtungen gemäß Anhang 1 Punkt 3.2, die einen Absturz oder unkontrollierte Aufwärtsbewegungen des Fahrkorbs verhindern,
Geschwindigkeitsbegrenzer,
energiespeichernde Puffer,
entweder mit nichtlinearer Kennlinie,
oder mit Rücklaufdämpfung,
energieverzehrende Puffer,
Sicherheitseinrichtungen an Zylindern der Hydraulikhauptkreise, wenn sie als Fangvorrichtungen verwendet werden, und
elektrische Sicherheitseinrichtungen in Form von Sicherheitsschaltungen mit elektronischen Bauelementen.
(4)Absatz 4,„Inverkehrbringen von Sicherheitsbauteilen” ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) an einen anderen zum Zwecke des Einbaus und der Verwendung in Österreich,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sicherheitsbauteiles von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(5)Absatz 5,Ein Aufzug gilt mit dem Zeitpunkt als in Verkehr gebracht, zu dem der Montagebetrieb den Aufzug dem Benutzer zur Verfügung stellt.
(6)Absatz 6,Als Inverkehrbringen gilt nicht:
das Überlassen von Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Aufzügen oder Sicherheitsbauteilen von Aufzügen an den Auftraggeber.
(7)Absatz 7,„Ausstellen” ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.„Ausstellen” ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Aufzügen oder von Sicherheitsbauteilen von Aufzügen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen und dgl. und in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(8)Absatz 8,„Montagebetrieb” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf, die Herstellung, den Einbau und das Inverkehrbringen des Aufzugs übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(9)Absatz 9,„Hersteller der Sicherheitsbauteile” ist diejenige natürliche oder juristische Person, die die Verantwortung für den Entwurf und die Fertigung der Sicherheitsbauteile übernimmt, die CE-Kennzeichnung anbringt und die Übereinstimmungserklärung ausstellt.
(10)Absatz 10,„Musteraufzug” ist ein repräsentativer Aufzug, dessen technische Unterlagen verdeutlichen, wie bei den vom - mit Hilfe objektiver Parameter definierten - Musteraufzug abgeleiteten Aufzügen, die identische Sicherheitsbauteile verwenden, die grundlegenden Sicherheitsanforderungen eingehalten werden.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR40000026