Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
II. ABSCHNITTrömisch zwei. ABSCHNITT
INVERKEHRBRINGEN UND AUSSTELLEN
TEIL 1:
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Geltungsbereich
§ 3. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen: Paragraph 3, Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
Seilgeführte Einrichtungen, einschließlich Seilbahnen, für die öffentliche und nichtöffentliche Personenbeförderung,
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung konzipierte und gebaute Aufzüge,
in Beförderungsmittel eingebaute Aufzüge,
mit einer Maschine verbundene Aufzüge, die ausschließlich für den Zugang zum Arbeitsplatz bestimmt sind,
Baustellenaufzüge zur Personenbeförderung oder zur Personen- und Güterbeförderung.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087350
Alte Dokumentnummer
N5199644296L