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§ 4 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Maßnahmen beim Ausstellen

Paragraph 4, (1) Bei Messen, Ausstellungen, Vorführungen und dgl. dürfen den Bestimmungen dieses Abschnittes unterliegende jedoch nicht entsprechende Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen ausgestellt werden. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit den zutreffenden technischen Anforderungen dieser Verordnung erworben werden können.

  1. Absatz 2,Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf derart ausgerüstete Aufzüge oder Bauteile von Aufzügen zu beziehen.
  2. Absatz 3,Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087351

Alte Dokumentnummer

N5199644297L