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§ 6 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 601.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Grundlegende Sicherheitsanforderungen

Paragraph 6, (1) Aufzüge haben den im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen zu entsprechen. Sicherheitsbauteile von Aufzügen müssen die im Anhang 1 angeführten grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen oder es ermöglichen, daß die Aufzüge, in die sie eingebaut werden, diese grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen.

  1. Absatz 2,Anhang 4A enthält ein Verzeichnis der harmonisierten Europäischen Normen (EN), bei deren Anwendung davon ausgegangen wird, daß für Aufzüge und für Sicherheitsbauteile für Aufzüge die Übereinstimmung mit den jeweils zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen besteht.
  2. Absatz 3,Anhang 4B enthält ein informatives Verzeichnis der ÖNORMEN, die bis zur Annahme entsprechender harmonisierter Europäischer Normen für die sachgerechte Herstellung der Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen wichtig und hilfreich sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087353

Alte Dokumentnummer

N5199644299L