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§ 7 ASV 1996

Fassungen
01.07.1997 bis 29.07.2008 — BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 701.07.199729.07.2008 BGBl. Nr. 780/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

01.07.1997BGBl. Nr. 780/1996

Außerkrafttretensdatum

29.07.2008aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008

Abkürzung

ASV 1996

Index

50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz

Text

Technische Dokumentation

Paragraph 7, (1) Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Aufzugs oder des Sicherheitsbauteiles für Aufzüge verständlich zu machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.

  1. Absatz 2,Die technische Dokumentation hat alle einschlägigen Daten zu enthalten, aus denen sich beurteilen läßt, ob das Sicherheitsbauteil bzw. der Aufzug mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen übereinstimmt und ob der Aufzug nach dem sachgemäßen Einbau des Sicherheitsbauteils ebenfalls den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung entspricht.
  2. Absatz 3,Soweit dies für die Bewertung des Aufzugs/Sicherheitsbauteiles für Aufzüge relevant ist, muß die technische Dokumentation folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beschreibung des Sicherheitsbauteiles/Aufzuges, einschließlich des Einsatzbereiches (insbesondere etwaige Geschwindigkeitsbegrenzungen, Belastung, Energie) und der Einsatzbedingungen (insbesondere explosionsgefährdete Bereiche, Witterungseinflüsse);
    2. Ziffer 2
      Konstruktions- und Fertigungszeichnungen oder -pläne;
    3. Ziffer 3
      die betreffenden grundlegenden Anforderungen sowie die für deren Einhaltung gewählte Lösung (zB eine harmonisierte Europäische Norm);
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls die Ergebnisse von Prüfungen oder Berechnungen, die der Hersteller selbst oder ein Dritter in dessen Auftrag durchgeführt hat;
    5. Ziffer 5
      ein Exemplar der Anleitungen zur Montage der Sicherheitsbauteile;
    6. Ziffer 6
      die Vorschriften, die bei der Fertigung zur Anwendung kommen, um die Übereinstimmung der Sicherheitsbauteile mit dem geprüften Bauteil sicherzustellen.

Schlagworte

Konstruktionszeichnung, Konstruktionsplan, Fertigungsplan

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2008

Gesetzesnummer

10007778

Dokumentnummer

NOR12087354

Alte Dokumentnummer

N5199644300L