Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Aufzüge-Sicherheitsverordnung 1996
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 780/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 274/2008Bundesgesetzblatt Nr. 780 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 274 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung, 60/02 Arbeitnehmerschutz
Text
Konformitätsbewertung
Sicherheitsbauteile
§ 9. (1) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der InverkehrbringerParagraph 9, (1) Vor dem Inverkehrbringen eines Sicherheitsbauteiles für Aufzüge hat der Hersteller oder sein in Österreich Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer
entweder ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen und die Produktion durch eine zugelassene Prüfstelle gemäß Anhang 11 überwachen zu lassen
oder
ein Muster des Sicherheitsbauteils einer Baumusterprüfung gemäß Anhang 5 zu unterziehen und ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 8 zur Produktionsüberwachung einzurichten oder
ein umfassendes Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang 9 einzurichten.
(2)Absatz 2,Auf jedem Sicherheitsbauteil ist die CE-Kennzeichnung (§ 12, Anhang 3) anzubringen.Auf jedem Sicherheitsbauteil ist die CE-Kennzeichnung (Paragraph 12,, Anhang 3) anzubringen.
(3)Absatz 3,Es ist unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang 8, 9 oder 11) enthaltenen Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung mit den in § 11 (Muster Anhang 2A) enthaltenen Angaben auszustellen. Eine Abschrift der Übereinstimmungserkärung ist über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren.Es ist unter Berücksichtigung der im verwendeten Anhang (Anhang 8, 9 oder 11) enthaltenen Vorschriften eine Übereinstimmungserklärung mit den in Paragraph 11, (Muster Anhang 2A) enthaltenen Angaben auszustellen. Eine Abschrift der Übereinstimmungserkärung ist über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Einstellung der Fertigung des Sicherheitsbauteils aufzubewahren.
Zuletzt aktualisiert am
27.08.2008
Dokumentnummer
NOR12087356
Alte Dokumentnummer
N5199644302L