Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Geltungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
(1)Absatz eins,Diese Verordnung gilt für die Vergabe von Genehmigungen, die nach der Resolution des Rates der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister (CEMT) vom 14. Juni 1973 über das Inkraftsetzen eines multilateralen Kontingentes im internationalen Straßengüterverkehr zwischen den Mitgliedstaaten in der Fassung der Resolution 92/1 samt Anhängen, der Republik Österreich zustehen (CEMT-Genehmigungen).
(2)Absatz 2,Zur Vergabe einer CEMT-Genehmigung ist der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr zuständig.
(3)Absatz 3,Die CEMT-Genehmigungen sind jeweils zum 1. Dezember zu vergeben und im Dezember für das Folgejahr auszugeben.
(4)Absatz 4,Die CEMT-Genehmigung wird auf den Namen des Unternehmers ausgestellt und ist nicht übertragbar.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087408
Alte Dokumentnummer
N5199653164J