Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 12/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 11.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,
Text
Voraussetzungen für die Erteilung
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der
Inhaber einer Konzession gemäß § 2 Güterbeförderungsgesetz 1995 ist undInhaber einer Konzession gemäß Paragraph 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum) eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung, erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum entspricht.
(2)Absatz 2,Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Abs. 1 Z 2 um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.
(3)Absatz 3,Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Abs. 1 Z 2 geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
10.08.2016
Dokumentnummer
NOR12087409
Alte Dokumentnummer
N5199653165J