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§ 2 CEMT-VV

Fassungen
12.01.1996 bis 01.08.2016 — BGBl. Nr. 12/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 212.01.199601.08.2016 BGBl. Nr. 12/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

CEMT-Genehmigungs-Vergabeverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 12 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 207 aus 2016,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.01.1996BGBl. Nr. 12/1996

Außerkrafttretensdatum

01.08.2016aufgehoben durch BGBl. II Nr. 207/2016

Abkürzung

CEMT-VV

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 11,

Text

Voraussetzungen für die Erteilung

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die CEMT-Genehmigung wird nur einem Unternehmer erteilt, der
    1. Ziffer eins
      Inhaber einer Konzession gemäß Paragraph 2, Güterbeförderungsgesetz 1995 ist und
    2. Ziffer 2
      im grenzüberschreitenden Straßengüterverkehr mit mindestens zwei der CEMT beigetretenen Mitgliedstaaten, die nicht zugleich Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) sind, in den dem Jahr der Antragstellung vorangegangenen fünf Jahren (Beobachtungszeitraum) eine durchschnittliche Jahresbeförderungsleistung, erbringt, die dem Fünffachen des Mittelwertes aller Beförderungsleistungen mit CEMT-Genehmigungen bei Fahrten mit Ziel- oder Ausgangspunkt in Nicht-EWR-Staaten, berechnet in Tonnenkilometern in diesem Beobachtungszeitraum entspricht.
  2. Absatz 2,Bewirbt sich ein Unternehmer, dem bereits eine CEMT-Genehmigung zugeteilt wurde, um eine oder mehrere weitere CEMT-Genehmigungen, erhöht sich das Erfordernis der durchschnittlichen Jahresbeförderungsleistung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, um jeweils 50% für jede weitere beantragte CEMT-Genehmigung.
  3. Absatz 3,Der Unternehmer hat gleichzeitig mit der Bewerbung um eine CEMT-Genehmigung die Erfüllung der gemäß Absatz eins, Ziffer 2, geforderten Voraussetzung durch Vorlage einer Bestätigung eines Wirtschaftstreuhänders nachzuweisen.

Schlagworte

Zielpunkt

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2016

Gesetzesnummer

10007780

Dokumentnummer

NOR12087409

Alte Dokumentnummer

N5199653165J