Rechtstracker.at

Anl. 1 SpSV

Fassungen
03.09.1998 bis 31.12.2004
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 103.09.199831.12.2004 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004
Anl. 116.06.199602.09.1998 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

03.09.1998

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                         Anhang 1

                                                        ----------

                                                          zu § 6

GRUNDLEGENDE SICHERHEITSANFORDERUNGEN AN DIE AUSLEGUNG UND DEN BAU

                          VON SPORTBOOTEN

1.     Auslegungskategorie für Sportboote

---------------------------------------------------------------------

Auslegungskategorie        Windstärke        Signifikante Wellenhöhe

                        (Beaufort-Skala)       (H 1/3, Meter)

---------------------------------------------------------------------

A - „Hochsee''           über 8                über 4

B - „Außerhalb von

    Küstengewässern''   bis einschließlich 8   bis einschließlich 4

C - „Küstennahe

    Gewässer''          bis einschließlich 6   bis einschließlich 2

D - „Geschützte

    Gewässer''          bis einschließlich 4   bis einschließlich 0,5

---------------------------------------------------------------------

Begriffsbestimmungen:

A. HOCHSEE: Ausgelegt für ausgedehnte Fahrten, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke über 8 Beaufort und signifikante Wellenhöhen über 4 m auftreten können, denen diese Boote weitgehend aus eigener Kraft widerstehen können.

B. AUSSERHALB VON KÜSTENGEWÄSSERN: Ausgelegt für Fahrten außerhalb von Küstengewässern, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 8 Beaufort und Wellenhöhen bis einschließlich 4 m auftreten können.

C. KÜSTENNAHE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten in küstennahen Gewässern, großen Buchten, Flußmündungen, Seen und Flüssen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 6 Beaufort und Wellenhöhen bis einschließlich 2 m auftreten können.

D. GESCHÜTZTE GEWÄSSER: Ausgelegt für Fahrten auf kleinen Seen, schmalen Flüssen und Kanälen, bei denen Wetterverhältnisse mit einer Windstärke bis einschließlich 4 Beaufort und signifikante Wellenhöhen bis einschließlich 0,5 m auftreten können.

Boote der jeweiligen Kategorie müssen so ausgelegt und gebaut sein, daß sie der Beanspruchung nach diesen Parametern hinsichtlich Stabilität, Auftrieb und anderen einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen gemäß Anhang 1 standhalten und daß sie eine gute Manövrierfähigkeit haben.

  1. Ziffer 2
    Allgemeine Anforderungen

2.1. Kennzeichnung des Bootskörpers

Jeder Bootskörper muß mit einer Kennzeichnung versehen sein, die folgende Angaben enthält:

  1. Ziffer eins
    Code des Herstellers,
  2. Ziffer 2
    Herstellungsland,
  3. Ziffer 3
    bootstypische Seriennummer,
4. Jahr der Herstellung,
  1. Ziffer 5
    Modelljahr.

2.2. Herstellerplakette

Jedes Sportboot muß eine dauerhafte und getrennt vom Kennzeichen gemäß 2.1 angebrachte Plakette mit folgenden Angaben aufweisen:

  1. Ziffer eins
    Name des Herstellers;
  2. Ziffer 2
    CE-Kennzeichnung (Anhang 4);
  3. Ziffer 3
    Auslegungskategorie (Punkt 1);
  4. Ziffer 4
    vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Punkt 3.6;
  5. Ziffer 5
    Zahl der nach der Empfehlung des Herstellers während der Fahrt an Bord zulässigen Personen.

2.3. Schutz vor dem Überbordfallen und Wiedereinstiegsmittel Je nach Auslegungskategorie müssen die Boote so beschaffen sein, daß das Risiko, über Bord zu fallen, soweit wie möglich verringert und ein Wiedereinsteigen erleichtert wird.

2.4. Sicht vom Hauptsteuerstand

Bei Motorbooten muß der Rudergänger vom Hauptsteuerstand bei normalen Einsatzbedingungen (Geschwindigkeit und Belastung) eine gute Rundumsicht haben.

2.5. Handbuch für den Eigner

Alle Boote sind bei Lieferung mit einem Handbuch für den Eigner in deutscher Sprache auszustatten. Dieses Handbuch sollte besonders auf Brand- und Überflutungsrisiken aufmerksam machen und muß die unter den Punkten 2.2 (Herstellerplakette),

3.6 (vom Hersteller empfohlene Höchstlast) und 4 (Bedienungseigenschaften) aufgeführten Angaben sowie die Angabe des Leergewichts in Kilogramm enthalten.

3. Festigkeit und Dichtigkeit, Bauliche Anforderungen

3.1. Bauweise

Wahl und Kombination der Werkstoffe und die Konstruktion müssen gewährleisten, daß das Boot in jeder Hinsicht eine ausreichende Festigkeit aufweist. Besonders zu berücksichtigen sind die Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und die vom Hersteller empfohlene Höchstlast gemäß Punkt 3.6.

3.2. Stabilität und Freibord

Stabilität und Freibord des Bootes müssen unter Berücksichtigung der Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 ausreichend sein.

3.3. Auftrieb und Schwimmfähigkeit

Beim Bau des Bootskörpers ist sicherzustellen, daß das Boot über eine Auftriebscharakteristik verfügt, die seiner Auslegungskategorie gemäß Punkt 1 und der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 entspricht. Bewohnbare Mehrrumpfboote müssen über ausreichenden Auftrieb verfügen, damit sie auch dann schwimmfähig bleiben, wenn sie kieloben liegen.

Boote mit weniger als 6 m Länge, die vollschlagen können, müssen über einen ausreichenden Restauftrieb verfügen, der es ihnen ermöglicht, in überflutetem Zustand schwimmfähig zu bleiben, wenn sie entsprechend ihrer Auslegungskategorie verwendet werden.

3.4. Öffnungen im Bootskörper, im Deck und in den Aufbauten Öffnungen im Bootskörper, im Deck (in den Decks) und in den Aufbauten dürfen weder den Festigkeitsverband noch - in geschlossenem Zustand - die Wetterdichtigkeit des Bootes beeinträchtigen.

Fenster, Bullaugen, Türen und Lukenabdeckungen müssen dem Wasserdruck, dem sie ausgesetzt sein können, sowie Punktbelastungen durch Personen, die sich an Deck bewegen, standhalten.

Zum Ein- und Austritt von Wasser dienende Außenbord-Durchbrüche, die unterhalb der Wasserlinie entsprechend der vom Hersteller empfohlenen Höchstlast gemäß Punkt 3.6 liegen, sind mit leicht zugänglichen Verschlüssen zu versehen.

3.5. Überflutung

Alle Boote sind so auszulegen, daß das Risiko des Sinkens so gering wie möglich gehalten wird.

Besondere Beachtung hat folgendes zu finden:

3.5.1. Cockpits und Plichten; diese sind selbstlenzend oder mit anderen Vorrichtungen ausgerüstet, die das Eindringen von Wasser in das Bootsinnere verhindern;

3.5.2. Ventilationsöffnungen;

3.5.3. Entfernung von Wasser durch Pumpen oder sonstige Vorrichtungen.

3.6. Vom Hersteller empfohlene Höchstlast

Die auf der Herstellerplakette angegebene, vom Hersteller empfohlene Höchstlast (Kraftstoff, Wasser, Proviant, verschiedene Ausrüstungsgegenstände und Personen) in Kilogramm, für die das Boot konzipiert wurde, wird gemäß der Auslegungskategorie (Punkt 1), der Stabilität und dem Freibord (Punkt 3.2) sowie dem Auftrieb und der Schwimmfähigkeit (Punkt 3.3) bestimmt.

3.7. Stauplatz für Rettungsinseln

Alle Boote der Auslegungskategorien A und B sowie Boote der Auslegungskategorien C und D mit einer Länge von mehr als 6 m müssen einen oder mehrere Stauplätze für eine oder mehrere Rettungsinseln aufweisen, die groß genug sind, um die vom Hersteller empfohlene Zahl von Personen aufzunehmen, für die das Boot ausgelegt ist. Die Stauplätze müssen jederzeit leicht zugänglich sein.

3.8. Notausstieg

Alle bewohnbaren Mehrrumpfboote mit einer Länge über 12 m müssen so gebaut sein, daß beim Kielobenliegen ein Notausstieg möglich ist. Alle bewohnbaren Boote müssen so gebaut sein, daß bei Brand ein Notausstieg möglich ist.

3.9. Ankern, Vertäuen und Schleppen

Alle Boote müssen unter Berücksichtigung ihrer Auslegungskategorie und ihrer Merkmale mit einer oder mehreren Halterungen oder anderen Vorrichtungen ausgerüstet sein, die das Ankern, Vertäuen und Schleppen ermöglichen und der entsprechenden Belastung sicher standhalten.

  1. Ziffer 4
    Bedienungseigenschaften
    Der Hersteller hat dafür zu sorgen, daß die Bedienungseigenschaften des Bootes auch bei dem stärksten Motor, für den es ausgelegt und gebaut ist, zufriedenstellend sind. Bei allen Motoren für Sportboote muß die Nennleistung in Übereinstimmung mit der harmonisierten Norm im Handbuch für den Eigner angegeben werden.

  1. Ziffer 5
    Einbauvorschriften

5.1. Motoren und Motorräume

5.1.1. Innenbordmotoren

Alle Innenbordmotoren müssen sich in einem von den Wohnräumen getrennten geschlossenen Raum befinden und so eingebaut sein, daß die Gefahr von Bränden bzw. einer Brandausbreitung sowie die Gefährdung durch toxische Dämpfe, Hitze, Lärm oder Vibrationen in den Wohnräumen so gering wie möglich gehalten wird.

Häufig zu überprüfende und/oder zu wartende Teile des Motors und Zusatzeinrichtungen müssen leicht zugänglich sein. Das Isoliermaterial im Inneren des Motorraums muß unbrennbar sein.

5.1.2. Lüftung

Der Motorraum muß belüftet sein. Durch die Lüftungsöffnungen darf kein Wasser in den Maschinenraum eindringen können.

5.1.3. Freiliegende Teile

Freiliegende sich bewegende oder heiße Teile des Antriebsystems, die Verletzungen verursachen könnten, sind wirksam zu schützen.

5.1.4. Starten von Außenbordmotoren

Alle Boote mit Außenbordmotoren sind mit einer Vorrichtung auszurüsten, die das Starten des Motors bei eingelegtem Gang verhindert, außer

  1. Litera a
    wenn der Motor einen statischen Schub von weniger als 500 N erzeugt;
  2. Litera b
    wenn der Motor mit einer Drosselvorrichtung versehen ist, die beim Starten des Motors den Schub auf 500 N begrenzt.

5.2. Kraftstoffsystem

5.2.1. Allgemeines

Einfüll-, Lager- und Belüftungsvorrichtungen für den Kraftstoff sowie die Kraftstoffzufuhrvorrichtungen sind so auszulegen und einzubauen, daß die Brand- und Explosionsgefahr so gering wie möglich gehalten wird.

5.2.2. Kraftstoffbehälter

Kraftstoffbehälter, -leitungen und -schläuche sind fest anzubringen und von allen größeren Hitzequellen getrennt einzubauen oder abzuschirmen. Werkstoff und Bauweise der Behälter müssen dem Fassungsvermögen und der Kraftstoffart entsprechen. Sämtliche Kraftstoffräume müssen belüftet werden. Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunkt unter 55 Grad C ist in Behältern aufzubewahren, die nicht Teil des Rumpfes und

  1. Litera a
    vom Motorraum und von jeder anderen Entflammungsquelle isoliert sind;
  2. Litera b
    von den Wohnräumen isoliert sind.
Flüssiger Kraftstoff mit einem Flammpunkt von mindestens 55 Grad C kann in Behältern aufbewahrt werden, die Teil des Rumpfes sind.

5.3. Elektrisches System

Elektrische Systeme müssen so ausgelegt und eingebaut sein, daß unter normalen Einsatzbedingungen ein einwandfreier Betrieb des Bootes gewährleistet ist und die Brandgefahr und das Risiko elektrischer Schläge so gering wie möglich gehalten werden.

Es ist auf den Einbau von Überlastungs- und Kurzschlußsicherungen für alle Stromkreise zu achten; ausgenommen hiervon sind die aus Batterien gespeisten Anlasserstromkreise für den Motor.

Um die Ansammlung von Gasen, die aus den Batterien austreten können, zu verhindern, ist für Belüftung zu sorgen. Die Batterien müssen gut befestigt und vor eindringendem Wasser geschützt sein.

5.4. Steuerungssystem

5.4.1. Allgemeines

Steuerungssysteme sind so auszulegen, zu konstruieren und einzubauen, daß sie die Übertragung von Steuerungskräften unter vorhersehbaren Betriebsbedingungen ermöglichen.

5.4.2. Notvorrichtungen

Segelboote und Boote mit einem Innenbordmotor als einzigem Motor und Fernsteueranlage sind mit Notvorrichtungen auszurüsten, die das Boot bei verringerter Geschwindigkeit steuern können.

5.5. Gassystem

Gassysteme für Haushaltszwecke müssen über ein Druckminderungssystem verfügen und so ausgelegt und eingebaut sein, daß ein Gasaustritt und die Gefahr einer Explosion vermieden werden und daß sie auf undichte Stellen hin untersucht werden können. Werkstoffe und Bauteile müssen für das jeweils verwendete Gas geeignet und so beschaffen sein, daß sie der Auslegungskategorie entsprechenden Belastungen standhalten.

Jede Vorrichtung ist mit einem Flammenwächter, der auf alle Brenner wirkt, auszurüsten. Jede gasbetriebene Vorrichtung muß über eine gesonderte Zuleitung versorgt werden, und jede Vorrichtung muß eine gesonderte Absperrvorrichtung aufweisen. Durch geeignete Belüftung muß eine Gefährdung durch Gasaustritt und Verbrennungsprodukte vermieden werden. Alle Boote mit einem fest eingebauten Gassystem müssen einen Raum zur Unterbringung aller Gasflaschen aufweisen. Dieser Raum muß von den Wohnräumen isoliert sein; er darf nur von außen zugänglich sein, und er muß außenbelüftet sein, damit austretendes Gas außenbords abziehen kann. Fest eingebaute Gassysteme sind nach dem Einbau zu testen.

5.6. Brandbekämpfung

5.6.1. Allgemeines

Bei der Art der eingebauten Ausrüstung und der Auslegung des Bootes sind die Brandgefahr und die Ausbreitung von Bränden zu berücksichtigen. Besonders zu achten ist auf die Umgebung von Geräten, die mit offener Flamme arbeiten, auf heiße Flächen oder Maschinen und Hilfsmaschinen, ausgelaufenes Öl und ausgelaufenen Kraftstoff, nicht abgedeckte Öl- und Kraftstoffleitungen; ferner ist darauf zu achten, daß sich über heißen Maschinenteilen keine Elektroleitungen befinden.

5.6.2. Löschvorrichtungen

Die Boote sind mit der Brandgefahr entsprechenden Löschvorrichtungen auszurüsten. Die Motorräume von Benzinmotoren sind durch ein Feuerlöschsystem zu schützen, das eine Öffnung des Gehäuses im Brandfall unnötig macht. Tragbare Feuerlöscher sind so anzubringen, daß sie leicht zugänglich sind; einer der Feuerlöscher ist so anzuordnen, daß er vom Hauptsteuerstand des Bootes aus leicht zu erreichen ist.

5.7. Navigationslichter

Sind Navigationslichter angebracht, so müssen sie den Bestimmungen entsprechen, die das Übereinkommen von 1972 über die internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See samt Anlagen Bundesgesetzblatt Nr. 529 aus 1977,), umsetzen (Wasserstraßen-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 265 aus 1993,, und Seen- und Fluß-Verkehrsordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 42 aus 1990,).

5.8. Schutz gegen Gewässerverschmutzung

Die Boote sind so zu bauen, daß ein unbeabsichtigter Abfluß von verunreinigenden Stoffen (Öl, Kraftstoff usw.) verhindert wird.

Mit Toiletten ausgestattete Boote müssen

  1. Litera a
    entweder über Auffangbehälter
  2. Litera b
    oder über Einrichtungen, in denen in Bereichen oder bei Verwendungen, in denen bzw. bei denen die Einleitung von Fäkalien beschränkt ist, die Auffangbehälter vorübergehend untergebracht werden können, verfügen.
Durch den Bootskörper geführte Toiletten-Abflußrohre müssen ferner mit wasserdicht verschließbaren Ventilen versehen sein.

Schlagworte

Brandrisiko, Eintritt, Einfüllvorrichtung, Lagervorrichtung, Brandgefahr, Kraftstoffleitung, Kraftstoffschlauch, Überlastungssicherung, Ölleitung

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12090017

Alte Dokumentnummer

N5199812282O