Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
Text
Anhang 10
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PRÜFUNG DER PRODUKTE
(Modul F)
1. Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller
oder sein Bevollmächtigter gewährleistet und erklärt, daß das betreffende Sportboot, unvollständige Boot oder der Sicherheitsbauteil, auf den die Bestimmungen nach Punkt 3 angewendet wurden, der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllen.
Der Hersteller trifft alle erforderlichen Maßnahmen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen dieser Verordnung gewährleistet. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat an jedem Sportboot sowie auf den Sicherheitsbauteilen und/oder auf deren Verpackung die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.
Die zugelassene Prüfstelle hat die entsprechenden Prüfungen und Versuche je nach Wahl des Herstellers entweder durch Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles gemäß Punkt 4 oder durch Kontrolle und Erprobung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles auf statistischer Grundlage nach Punkt 5 vorzunehmen, um die Übereinstimmung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles mit den Anforderungen dieser Verordnung zu prüfen.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat nach dem letzten Fertigungsdatum des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles mindestens zehn Jahre lang eine Kopie der Übereinstimmungserklärung aufzubewahren.
Kontrolle und Erprobung jedes einzelnen Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles
4.1. Alle Sportboote, unvollständigen Boote und Sicherheitsbauteile werden einzeln geprüft und dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder gleichwertigen Prüfungen unterzogen, um ihre Übereinstimmung mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.
4.2. Die zugelassene Prüfstelle hat an jedem zugelassenen Produkt ihre Kennummer anzubringen bzw. läßt diese anbringen und eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen.
4.3. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen über die vorgenommenen Prüfungen der zugelassenen Prüfstelle vorlegen können.
5. Statistische Kontrolle
5.1. Der Hersteller hat die Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile in einheitlichen Losen vorzulegen und alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Herstellungsprozeß die Einheitlichkeit aller produzierten Lose gewährleistet.
5.2. Alle Sportboote, unvollständigen Boote und Sicherheitsbauteile sind in einheitlichen Losen für die Prüfung bereitzuhalten. Jedem Los ist ein beliebiges Probestück zu entnehmen. Die Probestücke sind einzeln zu prüfen und dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um ihre Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen und zu entscheiden, ob das Los akzeptiert oder abgelehnt werden soll.
5.3. Bei dem statistischen Verfahren sind folgende Punkte zu berücksichtigen:
anzuwendende statistische Methode,
Stichprobenplan mit den funktionsspezifischen Besonderheiten.
5.4. Wird ein Los akzeptiert, so hat die zugelassene Prüfstelle ihre Kennummer an jedem Sportboot, unvollständigen Boot und Sicherheitsbauteil anzubringen oder anbringen zu lassen und eine schriftliche Konformitätsbescheinigung über die vorgenommenen Prüfungen auszustellen. Alle Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile aus dem Los mit Ausnahme derjenigen, bei denen keine Übereinstimmung festgestellt wurde, können in den Verkehr gebracht werden.
Wird ein Los abgelehnt, so hat die zugelassene Prüfstelle geeignete Maßnahmen zu treffen, um zu verhindern, daß das Los in den Verkehr gebracht wird. Bei gehäufter Ablehnung von Losen kann die statistische Kontrolle ausgesetzt werden. Der Hersteller kann unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle das Zeichen dieser Stelle während des Herstellungsprozesses anbringen.
5.5. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter muß auf Verlangen die Konformitätsbescheinigungen über die vorgenommenen Prüfungen der zugelassenen Prüfstelle vorlegen können.