Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 11Anlage 11
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 11
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EINZELPRÜFUNG
(Modul G)
Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Sportboot, unvollständige Boot oder der betreffende Sicherheitsbauteil, für das oder den die Bescheinigung nach Punkt 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung am Sportboot oder am Sicherheitsbauteil und/oder dessen Verpackung an und stellt eine Übereinstimmungserklärung aus.
Die zugelassene Prüfstelle hat das Sportboot, unvollständige Boot und die Sicherheitsbauteile zu untersuchen und sie dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.
Die zugelassene Prüfstelle hat ihre Kennummer an dem zugelassenen Sportboot, dem unvollständigen Boot oder den Sicherheitsbauteilen anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen.
Zweck der technischen Dokumentation ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder des Sicherheitsbauteiles zu ermöglichen.
Dokumentnummer
NOR12087452
Alte Dokumentnummer
N5199653220J