Rechtstracker.at

Anl. 11 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 1116.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 11

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                          Anhang 11

                                                         ------------

EINZELPRÜFUNG

(Modul G)

  1. Ziffer eins
    Dieses Modul beschreibt das Verfahren, bei dem der Hersteller sicherstellt und erklärt, daß das betreffende Sportboot, unvollständige Boot oder der betreffende Sicherheitsbauteil, für das oder den die Bescheinigung nach Punkt 2 ausgestellt wurde, die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter bringt die CE-Kennzeichnung am Sportboot oder am Sicherheitsbauteil und/oder dessen Verpackung an und stellt eine Übereinstimmungserklärung aus.
  2. Ziffer 2
    Die zugelassene Prüfstelle hat das Sportboot, unvollständige Boot und die Sicherheitsbauteile zu untersuchen und sie dabei entsprechenden Prüfungen gemäß den in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) oder gleichwertigen Prüfungen zu unterziehen, um die Übereinstimmung mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung zu überprüfen.
Die zugelassene Prüfstelle hat ihre Kennummer an dem zugelassenen Sportboot, dem unvollständigen Boot oder den Sicherheitsbauteilen anzubringen oder anbringen zu lassen und eine Konformitätsbescheinigung über die durchgeführten Prüfungen auszustellen.
  1. Ziffer 3
    Zweck der technischen Dokumentation ist es, die Bewertung der Übereinstimmung mit den Anforderungen dieser Verordnung sowie das Verständnis der Konzeption, der Herstellung und der Funktionsweise des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder des Sicherheitsbauteiles zu ermöglichen.

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087452

Alte Dokumentnummer

N5199653220J