Rechtstracker.at

Anl. 4 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 416.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 4

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                          Anhang 4

                                                        ------------

                                                           zu § 12

CE-KENNZEICHNUNG

  1. Ziffer eins
    Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild:
    Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
  2. Ziffer 2
    Bei Anwendung der Überwachungsverfahren gemäß den Anhängen 6 und 9 bis 12 (Modul Aa, D, F, G, H) muß auf die CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die im Rahmen dieser Verordnung für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist, folgen.
Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat fünf Millimeter zu betragen.

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087445

Alte Dokumentnummer

N5199653213J