Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 4Anlage 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 4
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zu § 12
CE-KENNZEICHNUNG
Die CE-Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben „CE'' mit folgendem Schriftbild:
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Bei Anwendung der Überwachungsverfahren gemäß den Anhängen 6 und 9 bis 12 (Modul Aa, D, F, G, H) muß auf die CE-Kennzeichnung die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die im Rahmen dieser Verordnung für die Durchführung der Prüfungen verantwortlich ist, folgen.
(Anm.: Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des BGBl. verwiesen.)Anmerkung, Zeichen nicht darstellbar, es wird daher auf die gedruckte Form des Bundesgesetzblatt verwiesen.)
Bei Verkleinerungen oder Vergrößerungen der CE-Kennzeichnung müssen die sich aus dem abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.
Die verschiedenen Bestandteile der CE-Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein. Die Mindesthöhe hat fünf Millimeter zu betragen.
Dokumentnummer
NOR12087445
Alte Dokumentnummer
N5199653213J