Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 5Anlage 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 5
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INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE
(Modul A)
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter, der die Verpflichtungen gemäß Punkt 2 erfüllt, stellt sicher und erklärt, daß das betreffende Sportboot oder unvollständige Boot die entsprechenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat an jedem Sportboot die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine Übereinstimmungserklärung auszustellen.
Der Hersteller hat die unter Punkt 3 beschriebene technische Dokumentation zu erstellen; er oder sein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen Verantwortliche haben sie mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sportbootes oder unvollständigen Bootes zur Einsichtnahme durch die Behörden bereitzuhalten.
Die technische Dokumentation muß eine Bewertung der Übereinstimmung des Sportbootes oder des unvollständigen Bootes mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie müssen in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigung und Funktionsweise des Sportbootes abdecken.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter haben zusammen mit den technischen Unterlagen eine Kopie der Übereinstimmungserklärung aufzubewahren.
Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit das Fertigungsverfahren die Übereinstimmung des Sportbootes oder unvollständigen Bootes mit der unter Punkt 3 genannten technischen Dokumentation und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
Dokumentnummer
NOR12087446
Alte Dokumentnummer
N5199653214J