Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 6
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INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND PRÜFUNGEN
(Modul Aa, Variante 1)
Dieses Modul entspricht dem Modul A nach Anhang 5, ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:
An einem oder mehreren Sportbooten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muß der Hersteller oder sein Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen, eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen:
Stabilitätsprüfung gemäß Punkt 3.2 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1),
Prüfung der Auftriebscharakteristik (Auftrieb und Schwimmfähigkeit) gemäß Punkt 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1).
Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten zugelassenen Prüfstelle durchgeführt. Der Hersteller hat unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle deren Zeichen während des Fertigungsprozesses anzubringen.
Dokumentnummer
NOR12087447
Alte Dokumentnummer
N5199653215J