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Anl. 6 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 616.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 6

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                          Anhang 6

                                                        ------------

INTERNE FERTIGUNGSKONTROLLE UND PRÜFUNGEN

(Modul Aa, Variante 1)

Dieses Modul entspricht dem Modul A nach Anhang 5, ergänzt durch folgende Zusatzbestimmungen:

An einem oder mehreren Sportbooten, die repräsentativ für die Produktion eines Herstellers sind, muß der Hersteller oder sein Vertreter eine bzw. mehrere der folgenden Prüfungen, eine gleichwertige Berechnung oder Kontrolle vornehmen:

  • Strichaufzählung
    Stabilitätsprüfung gemäß Punkt 3.2 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1),
  • Strichaufzählung
    Prüfung der Auftriebscharakteristik (Auftrieb und Schwimmfähigkeit) gemäß Punkt 3.3 der grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1).
Diese Prüfungen, Berechnungen oder Kontrollen werden unter der Verantwortung einer vom Hersteller gewählten zugelassenen Prüfstelle durchgeführt. Der Hersteller hat unter der Verantwortung der zugelassenen Prüfstelle deren Zeichen während des Fertigungsprozesses anzubringen.

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087447

Alte Dokumentnummer

N5199653215J