Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
Text
Anhang 7
----------
BAUMUSTERPRÜFUNG
(Modul B)
1. Die zugelassene Prüfstelle hat zu prüfen und zu bestätigen, daß
ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster den einschlägigen Vorschriften dieser Verordnung entspricht.
2. Der Antrag auf Baumusterprüfung ist vom Hersteller oder seinem
Bevollmächtigten oder gegebenenfalls vom Inverkehrbringer bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl einzureichen.
Der Antrag muß folgendes enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers und, wenn der Antrag vom Bevollmächtigten eingereicht wird, auch dessen Name und Anschrift;
eine schriftliche Erklärung, daß derselbe Antrag bei keiner anderen zugelassenen Prüfstelle eingereicht worden ist;
die technische Dokumentation laut Punkt 3.
Der Antragsteller stellt der zugelassenen Prüfstelle ein für die betreffende Produktion repräsentatives Muster, im folgenden als „Baumuster'' bezeichnet, zur Verfügung. Die zugelassene Prüfstelle kann weitere Muster verlangen, wenn sie diese für die Durchführung des Prüfungsprogramms benötigt.
Die technische Dokumentation muß eine Bewertung der Übereinstimmung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles mit den Anforderungen dieser Verordnung ermöglichen. Sie muß in dem für diese Bewertung erforderlichen Maß Entwurf, Fertigungs- und Funktionsweise des Sportbootes, unvollständigen Bootes und Sicherheitsbauteiles abdecken.
Die zugelassene Prüfstelle
4.1. hat die technische Dokumentation zu prüfen und zu überprüfen, ob das Baumuster in Übereinstimmung mit der technischen Dokumentation hergestellt wurde, sowie festzustellen, welche Bauteile nach den einschlägigen Bestimmungen gemäß den in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen (EN) entsprechen und welche nicht nach diesen Normen entworfen wurden;
4.2. hat die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob die vom Hersteller gewählten Lösungen die grundlegenden Anforderungen dieser Verordnung erfüllen, sofern die in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen nicht angewendet wurden;
4.3. hat die entsprechenden Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchzuführen oder durchführen zu lassen, um festzustellen, ob die einschlägigen Normen richtig angewendet wurden, sofern der Hersteller sich dafür entschieden hat, diese anzuwenden;
4.4. hat mit dem Antragsteller den Ort zu vereinbaren, an dem die Untersuchungen und erforderlichen Prüfungen durchgeführt werden sollen.
Entspricht das Baumuster den Bestimmungen der Sportboote-Sicherheitsverordnung, so hat die zugelassene Prüfstelle dem Antragsteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen. Die Bescheinigung hat Name und Anschrift des Herstellers, Ergebnisse der Prüfung, etwaige Bedingungen für die Gültigkeit der Bescheinigung und die für die Identifizierung des zugelassenen Baumusters erforderlichen Angaben zu enthalten. Eine Liste der wichtigen Teile der technischen Dokumentation ist der Bescheinigung beizufügen und in einer Kopie von der zugelassenen Prüfstelle aufzubewahren.
Lehnt die zugelassene Prüfstelle es ab, dem Hersteller eine Baumusterprüfbescheinigung auszustellen, ist dafür eine ausführliche Begründung anzugeben.
Der Antragsteller hat die zugelassene Prüfstelle, der die technischen Dokumentationen zur Baumusterprüfbescheinigung vorliegen, über alle Änderungen an dem zugelassenen Sportboot, unvollständigen Boot oder Sicherheitsbauteilen, die einer neuen Zulassung bedürfen, soweit diese Änderungen die Übereinstimmung mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen oder den vorgeschriebenen Bedingungen für die Benutzung des Sportbootes oder des Sicherheitsbauteiles beeinträchtigen können, zu berichten. Diese neue Zulassung wird in Form einer Ergänzung der ursprünglichen Baumusterprüfbescheinigung erteilt.
Jede zugelassene Prüfstelle macht den übrigen zugelassenen Prüfstellen einschlägige Angaben über die Baumusterprüfbescheinigung und die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Ergänzungen.
Die übrigen zugelassenen Prüfstellen können Kopien der Baumusterprüfbescheinigungen und/oder der Ergänzungen erhalten. Die Anhänge der Bescheinigungen sind für die übrigen zugelassenen Prüfstellen zur Verfügung zu stellen.
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat zusammen mit der technischen Dokumentation eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung und ihrer Ergänzungen mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles aufzubewahren.