Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 8Anlage 8
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Anhang 8
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KONFORMITÄT MIT DER BAUART
(Modul C)
Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt sicher und erklärt, daß das betreffende Sportboot, unvollständige Boot oder der Sicherheitsbauteil der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Der Hersteller hat an jedem Sportboot oder auf den Sicherheitsbauteilen und/oder auf deren Verpackung die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Übereinstimmungserklärung auszustellen.
Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung des hergestellten Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sportbootes oder Sicherheitsbauteiles eine Kopie der Übereinstimmungserklärung aufzubewahren.
Dokumentnummer
NOR12087449
Alte Dokumentnummer
N5199653217J