Rechtstracker.at

Anl. 8 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 816.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 8

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                           Anhang 8

                                                          ----------

KONFORMITÄT MIT DER BAUART

(Modul C)

  1. Ziffer eins
    Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt sicher und erklärt, daß das betreffende Sportboot, unvollständige Boot oder der Sicherheitsbauteil der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entspricht und die einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung erfüllt. Der Hersteller hat an jedem Sportboot oder auf den Sicherheitsbauteilen und/oder auf deren Verpackung die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Übereinstimmungserklärung auszustellen.
  2. Ziffer 2
    Der Hersteller hat alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit der Fertigungsprozeß die Übereinstimmung des hergestellten Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den einschlägigen Anforderungen dieser Verordnung gewährleistet.
  3. Ziffer 3
    Der Hersteller, sein Bevollmächtigter oder gegebenenfalls der für das Inverkehrbringen Verantwortliche hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sportbootes oder Sicherheitsbauteiles eine Kopie der Übereinstimmungserklärung aufzubewahren.

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087449

Alte Dokumentnummer

N5199653217J