Rechtstracker.at

Anl. 9 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 916.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 9

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

                                                          Anhang 9

                                                        -------------

                     QUALITÄTSSICHERUNG PRODUKTION

                                (Modul D)

1.   Der Hersteller, der die Verpflichtungen nach Punkt 2 erfüllt,

hat sicherzustellen und zu erklären, daß das betreffende Sportboot, unvollständige Boot oder der Sicherheitsbauteil der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart entsprechen und die für sie geltenden Anforderungen der Verordnung erfüllen. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat an jedem Sportboot oder auf dem Sicherheitsbauteil und/oder auf deren Verpackung die CE-Kennzeichnung anzubringen und eine schriftliche Übereinstimmungserklärung auszustellen. Der CE-Kennzeichnung ist die Kennummer der benannten Stelle hinzuzufügen, die für die Überwachung gemäß Punkt 4 zuständig ist.

  1. Ziffer 2
    Der Hersteller hat ein zugelassenes Qualitätssicherungssystem für Herstellung, Endabnahme und Prüfung gemäß Punkt 3 zu unterhalten und unterliegt der Überwachung gemäß Punkt 4.

  1. Ziffer 3
    Qualitätssicherungssystem

3.1. Der Hersteller hat bei einer zugelassenen Prüfstelle seiner Wahl die Bewertung seines Qualitätssicherungssystems für das betreffende Sportboot, unvollständige Boot oder den Sicherheitsbauteil zu beantragen.

Der Antrag hat folgendes zu enthalten:

  • Strichaufzählung
    alle einschlägigen Angaben über die vorgesehene Auslegungskategorie;
  • Strichaufzählung
    die Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
  • Strichaufzählung
    gegebenenfalls die technische Dokumentation über das zugelassene Baumuster und eine Kopie der Baumusterprüfbescheinigung.

3.2. Das Qualitätssicherungssystem muß die Übereinstimmung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles mit der in der Baumusterprüfbescheinigung beschriebenen Bauart und mit den für sie geltenden Anforderungen dieser Verordnung gewährleisten.

Alle vom Hersteller berücksichtigten Grundlagen, Anforderungen und Vorschriften sind systematisch und ordnungsgemäß in Form schriftlicher Maßnahmen, Verfahren und Anweisungen zusammenzustellen. Diese Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem müssen sicherstellen, daß die Qualitätssicherungsprogramme, -pläne, -handbücher und -berichte einheitlich ausgelegt werden.

Sie müssen insbesondere eine angemessene Beschreibung folgender Punkte enthalten:

  • Strichaufzählung
    Qualitätsziele sowie organisatorischer Aufbau, Zuständigkeiten und Befugnisse des Managements in bezug auf die Produktqualität;
  • Strichaufzählung
    Fertigungsverfahren, Qualitätskontroll- und Qualitätssicherungstechniken und andere systematische Maßnahmen;
  • Strichaufzählung
    Untersuchungen und Prüfungen, die vor, während und nach der Herstellung durchgeführt werden (mit Angabe ihrer Häufigkeit);
  • Strichaufzählung
    Qualitätssicherungsunterlagen wie Kontrollberichte, Prüf- und Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.;
  • Strichaufzählung
    Mittel, mit denen die Verwirklichung der angestrebten Produktqualität und die wirksame Arbeitsweise des Qualitätssicherungssystems überwacht werden können.

3.3. Die zugelassene Prüfstelle hat das Qualitätssicherungssystem zu bewerten, um festzustellen, ob es die in Punkt 3.2 genannten Anforderungen erfüllt. Bei Qualitätssicherungssystemen, die die entsprechende harmonisierte Norm anwenden, wird von der Erfüllung dieser Anforderungen ausgegangen.

Mindestens ein Mitglied des Bewertungsteams soll über Erfahrungen mit der Bewertung der betreffenden Produkttechnik verfügen. Das Bewertungsverfahren umfaßt auch eine Kontrollbesichtigung des Herstellerwerks.

Die Entscheidung wird dem Hersteller mitgeteilt. Die Mitteilung enthält die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung.

3.4. Der Hersteller verpflichtet sich, die Verpflichtungen aus dem Qualitätssicherungssystem in seiner zugelassenen Form zu erfüllen und dafür zu sorgen, daß es stets sachgemäß und effizient funktioniert.

Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter hat die zugelassene Prüfstelle, die das Qualitätssicherungssystem zugelassen hat, über alle geplanten Aktualisierungen des Qualitätssicherungssystems zu unterrichten.

Die zugelassene Prüfstelle hat die geplanten Änderungen zu prüfen und zu entscheiden, ob das geänderte Qualitätssicherungssystem noch den in Punkt 3.2 genannten Anforderungen entspricht oder ob eine erneute Bewertung erforderlich ist.

Sie hat ihre Entscheidung dem Hersteller mitzuteilen. Die Mitteilung muß die Ergebnisse der Prüfung und eine Begründung der Entscheidung enthalten.

4. Überwachung unter der Verantwortlichkeit der zugelassenen Prüfstelle

4.1. Die Überwachung soll gewährleisten, daß der Hersteller die Verpflichtungen aus dem zugelassenen Qualitätssicherungssystem vorschriftsmäßig erfüllt.

4.2. Der Hersteller hat der zugelassenen Prüfstelle zu Inspektionszwecken Zugang zu den Herstellungs-, Abnahme-, Prüf- und Lagereinrichtungen zu gewähren und ihr alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Strichaufzählung
    Unterlagen über das Qualitätssicherungssystem;
  • Strichaufzählung
    Qualitätsberichte wie Prüfberichte, Prüfdaten, Eichdaten, Berichte über die Qualifikation der in diesem Bereich beschäftigten Mitarbeiter usw.

4.3. Die zugelassene Prüfstelle hat regelmäßig Nachprüfungen durchzuführen, um sicherzustellen, daß der Hersteller das Qualitätssicherungssystem aufrechterhält und anwendet, und hat ihm einen Bericht über die Nachprüfungen zu übergeben.

4.4. Darüber hinaus hat die zugelassene Prüfstelle dem Hersteller unangemeldete Besuche abzustatten. Während dieser Besuche hat sie erforderlichenfalls Prüfungen zur Kontrolle des ordnungsgemäßen Funktionierens des Qualitätssicherungssystems durchzuführen oder durchführen zu lassen. Die zugelassene Prüfstelle hat dem Hersteller einen Bericht über den Besuch und im Fall einer Prüfung einen Prüfbericht zur Verfügung zu stellen.

  1. Ziffer 5
    Der Hersteller hat mindestens zehn Jahre lang nach Herstellung des letzten Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles folgende Unterlagen für die einzelstaatlichen Behörden zur Verfügung zu halten:
    • Strichaufzählung
      die Unterlagen gemäß Punkt 3.1 zweiter Gedankenstrich;
    • Strichaufzählung
      die Aktualisierungen gemäß Punkt 3.4 Absatz 2;
    • Strichaufzählung
      die Entscheidungen und Berichte der zugelassenen Prüfstelle gemäß Punkt 3.4 letzter Absatz, Punkt 4.3 und Punkt 4.4.

  1. Ziffer 6
    Jede zugelassene Prüfstelle teilt den anderen zugelassenen Prüfstellen die einschlägigen Angaben über die ausgestellten bzw. zurückgezogenen Zulassungen für Qualitätssicherungssysteme mit.

Schlagworte

Qualitätssicherungsplan, Qualitätssicherungshandbuch, Qualitätssicherungsbericht, Qualitätskontrolltechnik,Prüfdaten, Abnahmeeinrichtung, Prüfeinrichtung, Herstellungseinrichtung

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087450

Alte Dokumentnummer

N5199653218J