Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Übereinstimmungserklärung
§ 12. (1) Die Übereinstimmungserklärung ist für Sportboote (Muster im Anhang 2A) und für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2B) schriftlich auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:Paragraph 12, (1) Die Übereinstimmungserklärung ist für Sportboote (Muster im Anhang 2A) und für Sicherheitsbauteile (Muster im Anhang 2B) schriftlich auszufertigen und hat folgende Angaben zu enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;
Beschreibung des Sportbootes bzw. Sicherheitsbauteiles;
Bezugnahme auf die angewandten harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13), auf die angewandten ÖNORMEN (Anhang 14) und/oder auf die angewandten Spezifizierungen;
gegebenenfalls Bezugnahme auf die von einer zugelassenen Prüfstelle ausgestellte Baumusterprüfbescheinigung;
gegebenenfalls Name und Anschrift der zugelassenen Prüfstelle;
Identifikation des Unterzeichners, der zur rechtsverbindlichen Unterzeichnung befugt ist.
(2)Absatz 2,Die Übereinstimmungserklärung für Sportboote ist dem Handbuch für den Eigner (Anhang 1 Punkt 2.5) anzuschließen, die Übereinstimmungserklärung für Sicherheitsbauteile ist dem entsprechenden Sicherheitsbauteil anzuschließen.
Dokumentnummer
NOR12087433
Alte Dokumentnummer
N5199653201J