Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 13Paragraph 13
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Erklärung für unvollständige Boote und für Sicherheitsbauteile
§ 13. (1) Die Erklärung für unvollständige Boote gemäß § 5 Abs. 2 (Muster im Anhang 3A) muß folgende Angaben enthalten:Paragraph 13, (1) Die Erklärung für unvollständige Boote gemäß Paragraph 5, Absatz 2, (Muster im Anhang 3A) muß folgende Angaben enthalten:
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;
Beschreibung des unvollständigen Bootes;
Erklärung, daß das Boot durch andere fertiggestellt wird und daß es in dieser Baustufe die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) erfüllt.
(2)Absatz 2,Die Erklärung für Sicherheitsbauteile gemäß § 5 Abs. 3 (Muster im Anhang 3B) muß folgende Angaben enhalten: (Anm.: richtig: enthalten:)Die Erklärung für Sicherheitsbauteile gemäß Paragraph 5, Absatz 3, (Muster im Anhang 3B) muß folgende Angaben enhalten: Anmerkung, richtig: enthalten:)
Name und Anschrift des Herstellers oder seines Bevollmächtigten oder des Inverkehrbringers;
Beschreibung des Sicherheitsbauteiles;
Erklärung, daß der Sicherheitsbauteil die zutreffenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) erfüllt.
Dokumentnummer
NOR12087434
Alte Dokumentnummer
N5199653202J