Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 14Paragraph 14
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
CE-Kennzeichnung
§ 14. (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Übereinstimmung des Sportbootes bzw. des Sicherheitsbauteiles mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im Anhang 4 (Anm.: Muster nicht darstellbar) entsprechen.Paragraph 14, (1) Mit der CE-Kennzeichnung hat der Hersteller oder sein Bevollmächtigter oder der Inverkehrbringer die Übereinstimmung des Sportbootes bzw. des Sicherheitsbauteiles mit den zutreffenden Bestimmungen dieser Verordnung, insbesondere mit den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), zu bescheinigen. Die CE-Kennzeichnung muß dem Muster im Anhang 4 Anmerkung, Muster nicht darstellbar) entsprechen.
(2)Absatz 2,Die CE-Kennzeichnung muß in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer und unauslöschbarer Form auf Sportbooten sowie auf den Sicherheitsbauteilen und/oder auf deren Verpackung angebracht sein.
(3)Absatz 3,Auf die CE-Kennzeichnung muß die Kennummer der zugelassenen Prüfstelle, die für die Durchführung der Überwachungsverfahren gemäß den Anhängen 6 und 9 bis 12 (Modul Aa, D, F, G, H) verantwortlich ist, folgen.
(4)Absatz 4,Es ist verboten, Kennzeichnungen anzubringen, durch die Personen hinsichtlich der Bedeutung und des Schriftbildes der CE-Kennzeichnung irregeführt werden könnten. Jede andere Kennzeichnung darf angebracht werden, wenn sie die Sichtbarkeit und Lesbarkeit der CE-Kennzeichnung nicht beeinträchtigt.
(5)Absatz 5,Falls auf die Sportboote oder auf die Sicherheitsbauteile auch andere Rechtsvorschriften anzuwenden sind, die andere Aspekte behandeln und auf Grund derer die CE-Kennzeichnung vorgesehen ist, so wird mit der CE-Kennzeichnung bescheinigt, daß die Übereinstimmung des Sportbootes oder des Sicherheitsbauteiles auch mit den zutreffenden Bestimmungen dieser anderen Rechtsvorschriften vorliegt.
(6)Absatz 6,Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des Sportbootes oder des Sicherheitsbauteiles angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die dem Sportboot oder dem Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EWR-Richtlinie für die Sicherheit von Sportbooten ergibt sich aus § 1 Abs. 4.Wenn jedoch entsprechend einer oder mehrerer dieser Rechtsvorschriften während einer Übergangszeit die Wahl der anzuwendenden Rechtsvorschriften freisteht, so wird durch die CE-Kennzeichnung lediglich die Übereinstimmung mit den zutreffenden Bestimmungen der vom Hersteller des Sportbootes oder des Sicherheitsbauteiles angewendeten Rechtsvorschriften bescheinigt. In diesem Falle müssen die dem Sportboot oder dem Sicherheitsbauteil beiliegenden Unterlagen, Hinweise oder Anleitungen die Nummern der jeweils angewendeten EWR/EG-Richtlinien, die durch die Rechtsvorschriften umgesetzt werden, tragen. Die Nummer der EWR-Richtlinie für die Sicherheit von Sportbooten ergibt sich aus Paragraph eins, Absatz 4,
Dokumentnummer
NOR12087435
Alte Dokumentnummer
N5199653203J