Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
§ 16. (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 15 angeführt. Änderungen des Anhanges 15, wie die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.Paragraph 16, (1) Die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen in Österreich zugelassenen Prüfstellen sowie die von den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union/des Europäischen Wirtschaftsraumes notifizierten Stellen der anderen Mitgliedstaaten, die für die Prüfung der Sicherheit von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zugelassen sind, sowie die diesen Stellen übertragenen Aufgaben und Sachgebiete und die ihnen zugeteilten Kennummern sind im Anhang 15 angeführt. Änderungen des Anhanges 15, wie die Einfügung weiterer zugelassener Stellen, die Streichung zugelassener Stellen oder Änderungen bezüglich des Umfanges der Aufgaben oder des Sachgebietes, erfolgen durch Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten im Bundesgesetzblatt.
(2)Absatz 2,Vor Aufnahme in den Anhang 15 dürfen in Österreich ansässige Stellen keine Prüfungen gemäß den Anhängen 6 (Modul Aa), 7 (Modul B), 9 (Modul D), 10 (Modul F), 11 (Modul G) und 12 (Modul H), vornehmen und keine diesbezüglichen Bestätigungen ausstellen. Gleiches gilt nachdem sie aus Anhang 15 gestrichen worden sind.
Dokumentnummer
NOR12087437
Alte Dokumentnummer
N5199653205J