Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 17Paragraph 17
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 17. (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 1996 in Kraft.Paragraph 17, (1) Diese Verordnung tritt mit 16. Juni 1996 in Kraft.
(2)Absatz 2,Bis zum 16. Juni 1998 können Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile auch dann in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden, wenn sie den auf sie am 15. Juni 1994 zutreffenden Rechtsvorschriften entsprechen. Als Nachweis des Inverkehrbringens gelten insbesondere Kaufverträge, Mietverträge, Leasingverträge oder Schenkungsverträge sowie Zollbestätigungen, nationale Zulassungen, behördliche Seebriefe oder Yachtzertifikate eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums.
(3)Absatz 3,Alle vor dem 16. Juni 1998 fertiggestellten Sportboote, die sich spätestens zu diesem Zeitpunkt in Österreich beim Erzeuger, beim Importeur oder beim Händler auf Lager befinden, können auch nach dem 16. Juni 1998 ohne CE-Kennzeichnung erstmalig in Österreich in Verkehr gebracht werden.
Schlagworte
Schlußbestimmung
Dokumentnummer
NOR12090015
Alte Dokumentnummer
N5199812280O