Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Geltungsbereich
§ 1. (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Sportbooten, von unvollständigen Booten oder von Bauteilen gemäß Abs. 2 und legt festParagraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Sportbooten, von unvollständigen Booten oder von Bauteilen gemäß Absatz 2 und legt fest
welche Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu schützen sowie um Sachen oder die Umwelt nicht zu gefährden,
welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind, und
welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Sportboote zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für folgende einzelne oder eingebaute Bauteile von Sportbooten, im folgenden Sicherheitsbauteile genannt, wenn sie selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden:
mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren und für Motoren mit Z-Antrieben,
Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,
Steuerungssysteme und Fernsteuersysteme einschließlich Seilzug-Steuerungen,
Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,
vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
(3)Absatz 3,Diese Verordnung gilt auch für gebrauchte Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile, die ursprünglich nicht in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden und zum Zwecke der Verwendung und des Zusammenbaus nach Österreich eingeführt werden.
(4)Absatz 4,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, CELEX Nr. 394 L 0025 (ABl. Nr. L 164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff., Berichtigung in ABl. Nr. C 127 vom 10. Juni 1995, S 27), umgesetzt.
Schlagworte
Rechtsvorschrift
Dokumentnummer
NOR12087422
Alte Dokumentnummer
N5199653190J