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§ 1 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 116.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Geltungsbereich

Paragraph eins, (1) Diese Verordnung gilt für das Inverkehrbringen und Ausstellen von Sportbooten, von unvollständigen Booten oder von Bauteilen gemäß Absatz 2 und legt fest

  1. Ziffer eins
    welche Sicherheitsanforderungen zu erfüllen sind, um bei sachgemäßer Konstruktion und Instandhaltung die Sicherheit und die Gesundheit von Personen zu schützen sowie um Sachen oder die Umwelt nicht zu gefährden,
  2. Ziffer 2
    welche Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen oder Ausstellen zu treffen sind, und
  3. Ziffer 3
    welche Mindestkriterien zugelassene Prüfstellen für Sportboote zu erfüllen haben, bevor sie die in dieser Verordnung vorgeschriebenen Prüfungen vornehmen und Bescheinigungen ausstellen können.
  1. Absatz 2,Diese Verordnung gilt auch für folgende einzelne oder eingebaute Bauteile von Sportbooten, im folgenden Sicherheitsbauteile genannt, wenn sie selbständig in Verkehr gebracht oder ausgestellt werden:
    1. Ziffer eins
      mit einem Zündschutz versehene Vorrichtungen für Innenbordmotoren und für Motoren mit Z-Antrieben,
    2. Ziffer 2
      Startschutzvorrichtungen für Außenbordmotoren,
    3. Ziffer 3
      Steuerungssysteme und Fernsteuersysteme einschließlich Seilzug-Steuerungen,
    4. Ziffer 4
      Kraftstoffbehälter und Kraftstoffleitungen,
    5. Ziffer 5
      vorgefertigte Luken und Seitenfenster.
  2. Absatz 3,Diese Verordnung gilt auch für gebrauchte Sportboote, unvollständige Boote und Sicherheitsbauteile, die ursprünglich nicht in der Europäischen Union bzw. im Europäischen Wirtschaftsraum in Verkehr gebracht wurden und zum Zwecke der Verwendung und des Zusammenbaus nach Österreich eingeführt werden.
  3. Absatz 4,Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 94/25/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sportboote, CELEX Nr. 394 L 0025 (ABl. Nr. L 164 vom 16. Juni 1994, S 15 ff., Berichtigung in ABl. Nr. C 127 vom 10. Juni 1995, S 27), umgesetzt.

Schlagworte

Rechtsvorschrift

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087422

Alte Dokumentnummer

N5199653190J