Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Ausnahmen
§ 2. Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen: Paragraph 2, Vom Anwendungsbereich dieser Verordnung sind ausgenommen:
ausschließlich für Rennen bestimmte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete Wasserfahrzeuge, einschließlich Rennruderboote und Trainingsruderboote;
Kanus und Kajaks, Gondeln und Tretboote;
Segelbretter (Windsurfbretter);
motorbetriebene Surfbretter, Wasserskooter und ähnliche Schwimmkörper;
Originalfahrzeuge und vorwiegend mit Originalmaterialien angefertigte und vom Hersteller entsprechend gekennzeichnete einzelne Nachbauten von vor 1950 entworfenen historischen Wasserfahrzeugen;
Versuchsboote, solange sie nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;
für den Eigengebrauch gebaute Boote, solange sie während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht in der EU/im EWR in Verkehr gebracht werden;
unbeschadet des § 3 Abs. 4, Wasserfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung;unbeschadet des Paragraph 3, Absatz 4,, Wasserfahrzeuge für die gewerbsmäßige Personenbeförderung;
Dokumentnummer
NOR12087423
Alte Dokumentnummer
N5199653191J