Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Begriffsbestimmungen
§ 3. (1) „Inverkehrbringen'' istParagraph 3, (1) „Inverkehrbringen'' ist
das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung,das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung,
das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) für den Eigengebrauch.das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
(2)Absatz 2,Als Inverkehrbringen gilt nicht:
das Überlassen von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen an den Auftraggeber.
(3)Absatz 3,„Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (§ 2 Abs. 14 GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. sowie in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.„Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. sowie in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
(4)Absatz 4,„Sportboote'' sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit einer nach einschlägigen harmonisierten Normen gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
(5)Absatz 5,Ein „unvollständiges Boot'' besteht zumindest aus dem Schiffsrumpf eines Sportbootes und einem oder mehreren Bauteilen eines Sportbootes.
Schlagworte
Sportzweck, Charterzweck
Dokumentnummer
NOR12087424
Alte Dokumentnummer
N5199653192J