Rechtstracker.at

§ 3 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 316.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 3, (1) „Inverkehrbringen'' ist

  1. Ziffer eins
    das erstmalige Abgeben, Versenden oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) zum Zwecke der Verwendung,
  2. Ziffer 2
    das Herstellen, Zusammenfügen oder Einführen eines Sportbootes, eines unvollständigen Bootes oder eines Sicherheitsbauteiles durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) für den Eigengebrauch.
  1. Absatz 2,Als Inverkehrbringen gilt nicht:
    1. Ziffer eins
      das Überlassen von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen zum Zwecke der Lagerung, Verschrottung, Abänderung oder Instandsetzung,
    2. Ziffer 2
      das Rückliefern von zur Lagerung, Abänderung oder Instandsetzung übernommenen Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen an den Auftraggeber.
  2. Absatz 3,„Ausstellen'' ist das Zurschaustellen und Demonstrieren von Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen durch einen Gewerbetreibenden oder einen ihm gleichgestellten Rechtsträger (Paragraph 2, Absatz 14, GewO 1994) im Rahmen von Messen, Ausstellungen, Vorführungen u. dgl. sowie in Schauräumen und Auslagen zum Zwecke des Inverkehrbringens oder der Werbung.
  3. Absatz 4,„Sportboote'' sind unabhängig von der Antriebsart sämtliche für Sport- und Freizeitzwecke bestimmte Wasserfahrzeuge mit einer nach einschlägigen harmonisierten Normen gemessenen Rumpflänge von 2,5 m bis 24 m, die für Sport- und Freizeitzwecke bestimmt sind. Boote, die gleichzeitig auch für Charter- oder Schulungszwecke verwendet werden können, fallen ebenfalls in den Anwendungsbereich dieser Verordnung, sofern sie für Sport- und Freizeitzwecke in Verkehr gebracht werden.
  4. Absatz 5,Ein „unvollständiges Boot'' besteht zumindest aus dem Schiffsrumpf eines Sportbootes und einem oder mehreren Bauteilen eines Sportbootes.

Schlagworte

Sportzweck, Charterzweck

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087424

Alte Dokumentnummer

N5199653192J