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§ 4 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 416.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Maßnahmen beim Ausstellen

Paragraph 4, (1) Das Ausstellen von den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegenden, jedoch nicht entsprechenden Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen ist zulässig. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit dieser Verordnung erworben werden können.

  1. Absatz 2,Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile zu beziehen.
  2. Absatz 3,Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087425

Alte Dokumentnummer

N5199653193J