Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Maßnahmen beim Ausstellen
§ 4. (1) Das Ausstellen von den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegenden, jedoch nicht entsprechenden Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen ist zulässig. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit dieser Verordnung erworben werden können.Paragraph 4, (1) Das Ausstellen von den Bestimmungen dieser Verordnung unterliegenden, jedoch nicht entsprechenden Sportbooten, unvollständigen Booten oder Sicherheitsbauteilen ist zulässig. Durch ein geeignetes Schild ist jedoch deutlich darauf hinzuweisen, daß Schutzeinrichtungen fehlen oder nicht wirksam sind und daß die ausgestellten Sportboote, unvollständigen Boote oder Sicherheitsbauteile nur mit den notwendigen Schutzeinrichtungen ausgestattet und nach Herstellen der Übereinstimmung mit dieser Verordnung erworben werden können.
(2)Absatz 2,Die Preisangaben haben sich jedenfalls auf den Bestimmungen dieser Verordnung entsprechende Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile zu beziehen.
(3)Absatz 3,Bei Vorführungen sind die entsprechenden Sicherheitsmaßnahmen zu treffen, um den Schutz von Personen zu gewährleisten.
Dokumentnummer
NOR12087425
Alte Dokumentnummer
N5199653193J