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§ 5 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 516.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen

Paragraph 5, (1) Sportboote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn

  1. Ziffer eins
    sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
  2. Ziffer 2
    für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) erstellt wurde,
  3. Ziffer 3
    die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraphen 8 bis 10 durchgeführt wurde,
  4. Ziffer 4
    die Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 12, erfolgte und
  5. Ziffer 5
    sie die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, tragen, aus der hervorgeht, daß entsprechend den in Anhang 1 genannten Auslegungskategorien für Sportboote die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraphen 8 bis 10 in Verbindung mit den Anhängen 5 bis 12 eingehalten wurde.
  1. Absatz 2,Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) erstellt wurde,
    3. Ziffer 3
      die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraphen 8 bis 10 durchgeführt wurde und
    4. Ziffer 4
      eine Erklärung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vorliegt.
  2. Absatz 3,Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
    1. Ziffer eins
      sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
    2. Ziffer 2
      für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) erstellt wurde,
    3. Ziffer 3
      die Konformitätsbewertung entsprechend Paragraph 11, durchgeführt wurde,
    4. Ziffer 4
      die Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 12, erfolgte,
    5. Ziffer 5
      sie die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, tragen, aus der hervorgeht, daß sie die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und
    6. Ziffer 6
      eine Erklärung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegt.
  3. Absatz 4,Die für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile jeweils vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, sofern dieser die in Paragraph eins, Absatz 4, zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087426

Alte Dokumentnummer

N5199653194J