Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 5Paragraph 5
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Maßnahmen vor dem Inverkehrbringen
§ 5. (1) Sportboote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wennParagraph 5, (1) Sportboote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) erstellt wurde,
die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde,die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraphen 8 bis 10 durchgeführt wurde,
die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte unddie Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 12, erfolgte und
sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß entsprechend den in Anhang 1 genannten Auslegungskategorien für Sportboote die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 in Verbindung mit den Anhängen 5 bis 12 eingehalten wurde.sie die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, tragen, aus der hervorgeht, daß entsprechend den in Anhang 1 genannten Auslegungskategorien für Sportboote die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraphen 8 bis 10 in Verbindung mit den Anhängen 5 bis 12 eingehalten wurde.
(2)Absatz 2,Unvollständige Boote dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) erstellt wurde,
die entsprechende Konformitätsbewertung gemäß §§ 8 bis 10 durchgeführt wurde unddie entsprechende Konformitätsbewertung gemäß Paragraphen 8 bis 10 durchgeführt wurde und
eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 1 vorliegt.eine Erklärung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, vorliegt.
(3)Absatz 3,Sicherheitsbauteile dürfen nur dann in Verkehr gebracht werden, wenn
sie den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) entsprechen,
für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (§ 7) erstellt wurde,für sie gegebenenfalls eine technische Dokumentation (Paragraph 7,) erstellt wurde,
die Konformitätsbewertung entsprechend § 11 durchgeführt wurde,die Konformitätsbewertung entsprechend Paragraph 11, durchgeführt wurde,
die Übereinstimmungserklärung gemäß § 12 erfolgte,die Übereinstimmungserklärung gemäß Paragraph 12, erfolgte,
sie die CE-Kennzeichnung gemäß § 14 tragen, aus der hervorgeht, daß sie die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen undsie die CE-Kennzeichnung gemäß Paragraph 14, tragen, aus der hervorgeht, daß sie die einschlägigen grundlegenden Sicherheitsanforderungen erfüllen und
eine Erklärung gemäß § 13 Abs. 2 vorliegt.eine Erklärung gemäß Paragraph 13, Absatz 2, vorliegt.
(4)Absatz 4,Die für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile jeweils vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910/1993, sofern dieser die in § 1 Abs. 4 zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.Die für Sportboote, unvollständige Boote oder Sicherheitsbauteile jeweils vor dem Inverkehrbringen zu treffenden Maßnahmen gelten als in Österreich vorgenommen, wenn diese Maßnahmen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums, BGBl. Nr. 909 und 910 aus 1993,, sofern dieser die in Paragraph eins, Absatz 4, zitierte Richtlinie übernommen hat, erfolgen oder wenn dies auf Grund von anderen internationalen Übereinkommen festgelegt ist.
Dokumentnummer
NOR12087426
Alte Dokumentnummer
N5199653194J