Rechtstracker.at

§ 7 SpSV

Fassungen
16.06.1996 bis 31.12.2004 — BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 716.06.199631.12.2004 BGBl. Nr. 19/1996 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sportboote-Sicherheitsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 7

Inkrafttretensdatum

16.06.1996BGBl. Nr. 19/1996

Außerkrafttretensdatum

31.12.2004aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004

Abkürzung

SpSV

Index

50/01 Gewerbeordnung

Text

Technische Dokumentation

Paragraph 7, (1) Die technische Dokumentation im Sinne der Anhänge 5 bis 9 und 11 (Module A, Aa, B, C, D, G) muß alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß ein Sportboot, unvollständiges Boot oder Sicherheitsbauteil den entsprechenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht.

  1. Absatz 2,Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles verständlich zu machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
  2. Absatz 3,Soweit dies für die Bewertung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles relevant ist, muß die technische Dokumentation folgendes enthalten:
    1. Ziffer eins
      eine allgemeine Beschreibung,
    2. Ziffer 2
      Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
    3. Ziffer 3
      Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise erforderlich sind;
    4. Ziffer 4
      eine Liste der in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen nicht angewendet worden sind;
    5. Ziffer 5
      gegebenenfalls eine Liste der in Anhang 14 angeführten ganz oder teilweise angewandten ÖNORMEN;
    6. Ziffer 6
      die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
    7. Ziffer 7
      Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über die Stabilität gemäß Anhang 1 Punkt 3.2 und über die Auftriebscharakteristik (Freibord und Schwimmfähigkeit) gemäß Anhang 1 Punkt 3.3.

Schlagworte

Fertigungsplan

Gesetzesnummer

10007781

Dokumentnummer

NOR12087428

Alte Dokumentnummer

N5199653196J