Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Technische Dokumentation
§ 7. (1) Die technische Dokumentation im Sinne der Anhänge 5 bis 9 und 11 (Module A, Aa, B, C, D, G) muß alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß ein Sportboot, unvollständiges Boot oder Sicherheitsbauteil den entsprechenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht.Paragraph 7, (1) Die technische Dokumentation im Sinne der Anhänge 5 bis 9 und 11 (Module A, Aa, B, C, D, G) muß alle einschlägigen Daten enthalten oder im einzelnen angeben, auf welche Weise der Hersteller gewährleistet, daß ein Sportboot, unvollständiges Boot oder Sicherheitsbauteil den entsprechenden grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht.
(2)Absatz 2,Die technische Dokumentation hat die Konzeption, Herstellung und Funktionsweise des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles verständlich zu machen und eine Bewertung der Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieser Verordnung zu ermöglichen.
(3)Absatz 3,Soweit dies für die Bewertung des Sportbootes, unvollständigen Bootes oder Sicherheitsbauteiles relevant ist, muß die technische Dokumentation folgendes enthalten:
eine allgemeine Beschreibung,
Entwürfe, Fertigungszeichnungen und -pläne von Bauteilen, Baugruppen, Schaltkreisen usw.;
Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der genannten Zeichnungen und Pläne sowie der Funktionsweise erforderlich sind;
eine Liste der in Anhang 13 angeführten harmonisierten Europäischen Normen, ganz oder teilweise angewandten Normen sowie eine Beschreibung der zur Erfüllung der grundlegenden Anforderungen gewählten Lösungen, soweit diese Normen nicht angewendet worden sind;
gegebenenfalls eine Liste der in Anhang 14 angeführten ganz oder teilweise angewandten ÖNORMEN;
die Ergebnisse der Konstruktionsberechnungen, Prüfungen usw.;
Prüfberichte oder gleichwertige Berechnungen, namentlich über die Stabilität gemäß Anhang 1 Punkt 3.2 und über die Auftriebscharakteristik (Freibord und Schwimmfähigkeit) gemäß Anhang 1 Punkt 3.3.
Schlagworte
Fertigungsplan
Dokumentnummer
NOR12087428
Alte Dokumentnummer
N5199653196J