Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Sportboote-Sicherheitsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 19/1996 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 276/2004Bundesgesetzblatt Nr. 19 aus 1996, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 276 aus 2004,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/01 Gewerbeordnung
Text
Boote der Auslegungskategorie C
§ 9. Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie C sind folgende Prüfungen durchzuführen: Paragraph 9, Vor dem Inverkehrbringen von Sportbooten oder unvollständigen Booten der Auslegungskategorie C sind folgende Prüfungen durchzuführen:
bei Booten mit einer Rumpflänge von 2,5 m bis 12 m
bei Einhaltung der harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13) zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1), Punkt 3.2 - „Stabilität und Festigkeit'' und Punkt 3.3
- „Auftrieb und Schwimmfähigkeit'' die Interne
Fertigungskontrolle entsprechend Anhang 5 (Modul A)
bei Nichteinhaltung der harmonisierten Europäischen Normen (Anhang 13) zu den grundlegenden Sicherheitsanforderungen (Anhang 1) Punkt 3.2 - „Stabilität und Festigkeit'' und Punkt 3.3 (Auftrieb und Schwimmfähigkeit) die Interne Fertigungskontrolle mit Prüfungen entsprechend Anhang 6 (Modul Aa).
bei Sportbooten oder unvollständigen Booten mit einer Rumpflänge von 12 m bis 24 m
die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B), gefolgt von der Konformität mit der Bauart entsprechend Anhang 8 (Modul C) oder
die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Qualitätssicherung entsprechend Anhang 9 (Modul D) oder
die Baumusterprüfung entsprechend Anhang 7 (Modul B) und die Prüfung der Produkte entsprechend Anhang 10 (Modul F) oder
die Einzelprüfung entsprechend Anhang 11 (Modul G) oder
die Umfassende Qualitätssicherung entsprechend Anhang 12 (Modul H).
Dokumentnummer
NOR12087430
Alte Dokumentnummer
N5199653198J