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Art. 11

Fassungen
01.02.1996 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1101.02.199630.04.2004 BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 71/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).

Text

Artikel 11

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche - zumindest jährlich - auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Lettland einberufen wird.
  2. Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
    • Strichaufzählung
      Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
    • Strichaufzählung
      Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Vorschläge zur Förderung und zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen des Außenhandels und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007788

Dokumentnummer

NOR12087525

Alte Dokumentnummer

N5199653516J