Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1996Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).
Text
Artikel 11
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine „Gemischte Kommission“ errichtet, welche - zumindest jährlich - auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd nach Österreich oder Lettland einberufen wird.
(2)Absatz 2,Zu den Aufgaben dieser Gemischten Kommission gehören insbesondere:
Prüfung der Entwicklung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen,
Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Vorschläge zur Förderung und zukünftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit,
Vorschläge zur Verbesserung der Bedingungen des Außenhandels und der wirtschaftlichen, industriellen, technischen und technisch-wissenschaftlichen Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen beider Staaten.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12087525
Alte Dokumentnummer
N5199653516J