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Art. 12

Fassungen
01.02.1996 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1201.02.199630.04.2004 BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 71/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).

Text

Artikel 12

  1. Absatz eins,Mit Rechtswirksamkeit der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.
  2. Absatz 2,In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007788

Dokumentnummer

NOR12087526

Alte Dokumentnummer

N5199653517J