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Art. 13

Fassungen
01.02.1996 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1301.02.199630.04.2004 BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 71/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).

Text

Artikel 13

  1. Absatz eins,Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung des vorliegenden Abkommens sollen im Rahmen der im Artikel 11 genannten Gemischten Kommission beigelegt werden.
  2. Absatz 2,Kann eine Meinungsverschiedenheit gemäß Absatz eins, innerhalb von sechs Monaten nicht beigelegt werden, so wird sie auf Verlangen einer der beiden Vertragsparteien einem Schiedsgericht unterbreitet.

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007788

Dokumentnummer

NOR12087527

Alte Dokumentnummer

N5199653518J