Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1996Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).
Text
Artikel 14
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt mit dem ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die in ihrer jeweiligen Verfassung vorgesehenen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt sind.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von einem Jahr abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Mit Inkrafttreten dieses Abkommens verliert der Handels- und Schiffahrtsvertrag zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland vom 9. August 1924 *1) seine Wirksamkeit.
GESCHEHEN zu Wien, am 25. Juni 1992, in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und lettischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 228/1927*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 228 aus 1927,
Schlagworte
Handelsvertrag
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12087528
Alte Dokumentnummer
N5199653519J