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Art. 3

Fassungen
01.02.1996 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.02.199630.04.2004 BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 71/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).

Text

Artikel 3

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein,
    1. Litera a
      daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
      • Strichaufzählung
        Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
      • Strichaufzählung
        Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
      • Strichaufzählung
        Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,
      • Strichaufzählung
        Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, Lebensmittelindustrie,
      • Strichaufzählung
        landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
      • Strichaufzählung
        Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
      • Strichaufzählung
        Papier- und Zellstoffindustrie,
      • Strichaufzählung
        Baustoffindustrie,
      • Strichaufzählung
        pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,
      • Strichaufzählung
        holzbe- und -verarbeitende Industrie, Möbelindustrie,
      • Strichaufzählung
        Fahrzeug- und Maschinenindustrie,
      • Strichaufzählung
        Elektro- und Elektronikindustrie,
      • Strichaufzählung
        Berufsausbildung und Managementschulung,
      • Strichaufzählung
        Organisation und Druchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
    2. Litera b
      daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.
  3. Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
    • Strichaufzählung
      Energie,
    • Strichaufzählung
      Schiffahrt,
    • Strichaufzählung
      Hafenwirtschaft,
    • Strichaufzählung
      Eisenbahn,
    • Strichaufzählung
      Luftfahrt,
    • Strichaufzählung
      Telekommunikation,
    • Strichaufzählung
      Wasserwirtschaft,
    • Strichaufzählung
      Recycling und Abfallverwertung.

Schlagworte

Papierindustrie, Fahrzeugindustrie, Elektroindustrie

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007788

Dokumentnummer

NOR12087517

Alte Dokumentnummer

N5199653508J