Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1996Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).
Text
Artikel 3
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften den Außenhandel und die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein,
daß insbesondere in folgenden Bereichen gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen in den Bereichen Produktion, Handel und Dienstleistungen,
Förderung von Technologietransfer und Know-how-Ausbau einschließlich angewandter Forschung,
Land- und Forstwirtschaft einschließlich Landschaftsschutz,
Verarbeitung und Lagerung landwirtschaftlicher Produkte, Lebensmittelindustrie,
landwirtschaftliche Maschinen und Ausrüstungen,
Revitalisierung, Modernisierung, Ausbau, Automation bestehender Anlagen,
Papier- und Zellstoffindustrie,
pharmazeutische, medizinische und chemische Industrie,
holzbe- und -verarbeitende Industrie, Möbelindustrie,
Fahrzeug- und Maschinenindustrie,
Elektro- und Elektronikindustrie,
Berufsausbildung und Managementschulung,
Organisation und Druchführung von Messen, Ausstellungen, Seminaren, Austausch von Wirtschaftsmissionen und Experten.
daß die Projekte grundsätzlich nach den höchsten jeweils verfügbaren Standards der Umwelttechnologien verwirklicht werden sollen.
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich vernünftiger und ökologisch vertretbarer Infrastruktursysteme höchstes Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
Recycling und Abfallverwertung.
Schlagworte
Papierindustrie, Fahrzeugindustrie, Elektroindustrie
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12087517
Alte Dokumentnummer
N5199653508J