Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1996Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).
Text
Artikel 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß der Tourismus zur Vertiefung der bilateralen Außenwirtschaftsbeziehungen beitragen kann.
(1)Absatz eins,Im Rahmen der im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften und auf Grundlage der Empfehlungen der Konferenz der Vereinten Nationen über den Fremdenverkehr und die internationalen Reisen, Rom 1963, und der „Tourismus-Charta und Touristen-Code“, Sofia 1985, werden beide Vertragsparteien den Tourismus fördern.
(2)Absatz 2,Die wirtschaftliche, industrielle, technische und technisch-wissenschaftliche Zusammenarbeit bei Entwicklung und Durchführung von Tourismusprojekten sowie der entsprechenden Infrastruktur soll nach den Grundsätzen des Umweltschutzes und des qualitativen Tourismus erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12087518
Alte Dokumentnummer
N5199653509J