Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1996Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 5Artikel 5
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).
Text
Artikel 5
Der Zahlungsverkehr zwischen der Republik Österreich und der Republik Lettland erfolgt in Übereinstimmung mit den in jedem der beiden Staaten jeweils in Kraft stehenden Rechtsvorschriften in frei konvertierbarer Währung.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12087519
Alte Dokumentnummer
N5199653510J