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Art. 9

Fassungen
01.02.1996 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 901.02.199630.04.2004 BGBl. Nr. 71/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,

Typ

Vertrag – Lettland

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 9

Inkrafttretensdatum

01.02.1996BGBl. Nr. 71/1996

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/10 Handelsabkommen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).

Text

Artikel 9

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
  2. Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
    • Strichaufzählung
      fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *1).

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,

Schlagworte

Handelsgeschäft

Zuletzt aktualisiert am

10.03.2014

Gesetzesnummer

10007788

Dokumentnummer

NOR12087523

Alte Dokumentnummer

N5199653514J