Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Außenhandels- und -wirtschaftsbeziehungen
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 71/1996Bundesgesetzblatt Nr. 71 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/10 Handelsabkommen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 42/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt Lettlands zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 42 aus 2004,).
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien empfehlen den Unternehmen zur Streitbeilegung primär freundschaftliche Lösungen im beiderseitigen Einvernehmen.
(2)Absatz 2,Im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften
fördern die Vertragsparteien die Regelung von Streitfragen zwischen Unternehmen im Zusammenhang mit Handels- und Kooperationsgeschäften sowie bei der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen und Investitionen der Vertragsparteien durch Schiedsgerichte,
fördern die Vertragsparteien die Anwendung der von der Kommission der Vereinten Nationen für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) ausgearbeiteten Schiedsregeln und die Einschaltung eines Schiedsgerichts eines Unterzeichnerstaates des 1958 in New York geschlossenen Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche *1).
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 200/1961*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1961,
Schlagworte
Handelsgeschäft
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2014
Dokumentnummer
NOR12087523
Alte Dokumentnummer
N5199653514J