Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
09.03.1996 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 113/1996 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 209.03.199631.01.2004 BGBl. Nr. 113/1996 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

09.03.1996BGBl. Nr. 113/1996

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.

  1. Absatz 2,Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Schmelz- und Verbindungsverfahren von verschiedenen Materialien,
    2. Ziffer 2
      Herstellen oder Instandsetzen von kraftfahrzeugtechnischen Teilen.
  2. Absatz 3,Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
    1. Ziffer eins
      Erstellung von Diagnosen an mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,
    2. Ziffer 2
      Aus- und Einbau von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,
    3. Ziffer 3
      Fehlererkennung,
    4. Ziffer 4
      Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von einzelnen Bauteilen,
    5. Ziffer 5
      Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,
    6. Ziffer 6
      Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.
  3. Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik nach acht Stunden zu beenden. Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik nach 18 Stunden zu beenden. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Schmelzverfahren, Ausbau, Einstellarbeit

Gesetzesnummer

10007796

Dokumentnummer

NOR12087579

Alte Dokumentnummer

N5199653830J