Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Gegenstände Kraftfahrzeugmechanik und Kraftfahrzeugtechnik.
(2)Absatz 2,Der Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Schmelz- und Verbindungsverfahren von verschiedenen Materialien,
Herstellen oder Instandsetzen von kraftfahrzeugtechnischen Teilen.
(3)Absatz 3,Der Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten unter Anwendung moderner Techniken zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Erstellung von Diagnosen an mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,
Aus- und Einbau von mechanischen, elektrischen und elektronischen Bauteilen,
Zerlegen, Instandsetzen und Zusammenbauen von einzelnen Bauteilen,
Durchführung von Einstell- und Kontrollarbeiten,
Durchführung von Funktionsproben einschließlich der erforderlichen Messungen.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik muß vom Prüfling in sechs Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugmechanik nach acht Stunden zu beenden. Die Ausführung der Meisterarbeiten im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik muß vom Prüfling in 16 Stunden erwartet werden können. Die Prüfung ist im Gegenstand Kraftfahrzeugtechnik nach 18 Stunden zu beenden. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 26 Stunden zu beenden.
Schlagworte
Schmelzverfahren, Ausbau, Einstellarbeit
Dokumentnummer
NOR12087579
Alte Dokumentnummer
N5199653830J