Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 113/1996Bundesgesetzblatt Nr. 113 aus 1996,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachzeichnen
§ 6. Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung Paragraph 6, Die Prüfung im Gegenstand Fachzeichnen hat nach Angabe die Anfertigung
einer Werkstattzeichnung,
einer elektrischen Schaltskizze und
von Entwurfsskizzen einzelner Baugruppen
zu umfassen.
Dokumentnummer
NOR12087583
Alte Dokumentnummer
N5199653834J